Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

ZVT – Zweckmäßige Vergleichstherapie

ZVT – Zweckmäßige Vergleichstherapie

Die zweckmäßige Vergleichstherapie (ZVT) ist der Therapiestandard, gegen den der Zusatznutzen eines neuen Arzneimittels in der frühen Nutzenbewertung gemessen wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt sie – sie ist der Maßstab des gesamten AMNOG-Verfahrens.

Im AMNOG-Verfahren nach § 35a SGB V wird der Zusatznutzen eines Arzneimittels mit neuem Wirkstoff nicht absolut, sondern im Vergleich bewertet. Den Vergleichsmaßstab bildet die zweckmäßige Vergleichstherapie – diejenige Therapie, die in der jeweiligen Indikation nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zweckmäßig ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt die ZVT nach festgelegten Kriterien, etwa dem Vorliegen einer Zulassung in der Indikation, dem Beleg des Nutzens und der Wirtschaftlichkeit.

Die Wahl der ZVT ist von erheblicher Tragweite. Gegen welche Therapie der Hersteller seinen Zusatznutzen belegen muss, entscheidet maßgeblich über das Ergebnis der Bewertung – und damit über die Verhandlungsposition beim Erstattungsbetrag. Hat der G-BA einen geringen oder nicht quantifizierbaren Zusatznutzen festgestellt und ist die ZVT ein patentgeschütztes Arzneimittel, darf der vereinbarte Erstattungsbetrag zu keinen höheren Jahrestherapiekosten führen als die ZVT.

Mit der EU-HTA-Verordnung gewinnt der Vergleichsgedanke eine europäische Dimension: Die PICO-Fragestellung der gemeinsamen klinischen Bewertung muss die national unterschiedlichen Vergleichstherapien abbilden, was die Komplexität für Hersteller erhöht.

Verwandte Begriffe sind der Market Access, die EU-HTA, die Orphan Drugs und das AMNOG.

Das AMNOG-Verfahren und die ZVT vertieft die Weiterbildung zum Market Access Manager – Fokus: Reimbursement Pharma; strategisch unterstützt PKM im Bereich Market Access & Reimbursement.

FAQ

Wer bestimmt die zweckmäßige Vergleichstherapie?

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Rahmen des AMNOG-Verfahrens nach § 35a SGB V. Er legt nach festgelegten Kriterien fest, gegen welche in der Indikation zweckmäßige Therapie der Hersteller den Zusatznutzen seines neuen Arzneimittels belegen muss.

Warum ist die ZVT so wichtig?

Weil sie der Maßstab der gesamten Nutzenbewertung ist. Gegen welche Therapie der Zusatznutzen gemessen wird, entscheidet maßgeblich über das Bewertungsergebnis und damit über die Verhandlung des Erstattungsbetrags. Eine ungünstig gewählte ZVT kann einen Zusatznutzen rechnerisch verschwinden lassen.

Quellenverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__35a.html

Gemeinsamer Bundesausschuss. (2026). Zweckmäßige Vergleichstherapie. https://www.g-ba.de/themen/arzneimittel/arzneimittel-richtlinie-anlagen/nutzenbewertung-35a/

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM