Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicherheit

Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicherheit

Das Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicherheit gibt an, wie gesichert eine ambulant kodierte Diagnose ist. In der vertragsärztlichen Versorgung muss jeder ICD-10-GM-Kode obligatorisch mit einem der vier Kennzeichen A, G, V oder Z versehen werden.

Rechtsgrundlage der Diagnoseverschlüsselung ist § 295 SGB V. Weil im ambulanten Alltag viele Diagnosen (noch) nicht gesichert sind, verlangt die ICD-10-GM für Abrechnungszwecke zusätzlich die Angabe der Diagnosesicherheit. Die vier Kennzeichen bedeuten:

Kennzeichen

Bedeutung

A

ausgeschlossene Diagnose

G

gesicherte Diagnose

V

Verdachtsdiagnose

Z

(symptomloser) Zustand nach der betreffenden Diagnose

Das Kennzeichen entscheidet über die Aussage des Kodes. „G" dokumentiert eine bestätigte Erkrankung, „V" lediglich einen Verdacht, „A" den Ausschluss und „Z" einen abgeschlossenen Zustand ohne aktuelle Behandlungsrelevanz. Für die Verordnungs- und Abrechnungsplausibilität ist die Unterscheidung wesentlich: Eine Dauermedikation etwa passt zu einer gesicherten, nicht zu einer ausgeschlossenen Diagnose.

Eine zentrale Besonderheit: Im stationären Bereich sind diese Zusatzkennzeichen nicht zulässig – dort wird die Diagnosesicherheit über die Deutschen Kodierrichtlinien anders geregelt. Beim Wechsel zwischen den Sektoren ist das eine häufige Fehlerquelle.

Verwandte Begriffe sind die ambulante Kodierung, die Primär- und Sekundärkodes (Kreuz-Stern-System) und die ICD-10-GM.

Die korrekte Anwendung der Diagnosesicherheits-Kennzeichen vermittelt die Weiterbildung zur Medizinischen Kodierfachkraft (IHK) – Kompakt.

FAQ

Welche vier Zusatzkennzeichen gibt es?

A (ausgeschlossen), G (gesichert), V (Verdacht) und Z (Zustand nach). Jede ambulant kodierte Diagnose muss genau eines dieser Kennzeichen tragen. Es beschreibt den Sicherheitsgrad der Diagnose und ist für die Plausibilität der Abrechnung maßgeblich.

Darf ich das Zusatzkennzeichen bei einer Krankenhausabrechnung verwenden?

Nein. Im stationären Bereich sind die Diagnosesicherheits-Kennzeichen (A, G, V, Z) unzulässig. Sie gelten ausschließlich für die ambulante Kodierung nach § 295 SGB V. Stationär wird die Diagnosesicherheit über die Deutschen Kodierrichtlinien abgebildet.

Quellenverzeichnis

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. (2025). ICD-10-GM – Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicherheit. https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/ICD-10-GM/_node.html

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 295 Abrechnung ärztlicher Leistungen. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__295.html

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM