Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Ambulante Kodierung

Ambulante Kodierung

Ambulante Kodierung bezeichnet die Verschlüsselung der Behandlungsdiagnosen mit der ICD-10-GM in der vertragsärztlichen Versorgung. Sie begründet die abgerechneten Leistungen, steuert die Morbiditätsorientierung der Vergütung und folgt eigenen Regeln, die sich von der stationären Kodierung unterscheiden.

Nach § 295 SGB V sind Vertragsärzte verpflichtet, ihre Diagnosen nach der ICD-10-GM (International Statistical Classification of Diseases, German Modification) zu verschlüsseln und mit der Abrechnung an die Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln. Herausgeber der jährlich aktualisierten Klassifikation ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Zwei Besonderheiten prägen die ambulante Kodierung. Erstens ist zu jeder Diagnose ein Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicherheit anzugeben (A, G, V oder Z) – anders als im stationären Bereich, wo diese Kennzeichen unzulässig sind. Zweitens gelten im ambulanten Bereich keine verbindlichen Kodierrichtlinien nach Art der stationären Deutschen Kodierrichtlinien (DKR); der Versuch, ambulante Kodierrichtlinien verpflichtend einzuführen, wurde nicht umgesetzt. Als Orientierung dienen stattdessen die Kodiervorgaben nach § 295 Abs. 4 SGB V und die allgemeinen Regeln der ICD-10-GM, etwa das Kreuz-Stern-System.

Die Kodierqualität ist nicht nur eine Dokumentationsfrage. Über das Morbiditätsprofil der Diagnosen beeinflusst sie die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) und begründet zugleich die abgerechneten Leistungen. Unspezifische oder unplausible Kodierung schwächt beides.

Verwandte Begriffe sind die ICD-10-GM, die Primär- und Sekundärkodes und das Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicherheit.

Die Systematik der Diagnoseverschlüsselung vermittelt die Weiterbildung zur Medizinischen Kodierfachkraft (IHK) – Kompakt.

FAQ

Gelten im ambulanten Bereich Kodierrichtlinien wie im Krankenhaus?

Nein. Verbindliche ambulante Kodierrichtlinien nach dem Vorbild der stationären Deutschen Kodierrichtlinien wurden nicht eingeführt. Maßgeblich sind die Regeln der ICD-10-GM selbst sowie die Kodiervorgaben nach § 295 Abs. 4 SGB V der KBV.

Warum ist das Zusatzkennzeichen in der ambulanten Kodierung Pflicht?

Weil ambulant anders als stationär häufig mit Verdachts- und Ausschlussdiagnosen gearbeitet wird. Das Kennzeichen (A, G, V, Z) macht den Status der Diagnose eindeutig und verhindert, dass eine bloße Verdachtsdiagnose wie eine gesicherte behandelt oder abgerechnet wird.

Quellenverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 295 Abrechnung ärztlicher Leistungen. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__295.html

Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2025). Kodiervorgaben nach § 295 Abs. 4 SGB V. https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bekanntmachungen/sonstige-vereinbarungen/2025-09-12-kodiervorgaben-inkl-anlagen-veroeffentlichung.pdf

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM