Glossar
SSB – Sprechstundenbedarf
SSB – Sprechstundenbedarf
Sprechstundenbedarf (SSB) bezeichnet Arznei-, Verband- und Hilfsmittel, die eine Praxis nicht für einen einzelnen Patienten, sondern für die Versorgung mehrerer Patienten oder für Notfälle vorhält. Er wird über ein eigenes Verfahren zu Lasten einer beauftragten Krankenkasse bezogen – nicht über das Einzelrezept.
Typischer Sprechstundenbedarf sind Materialien, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten angewendet werden oder im Notfall vorrätig sein müssen: Verbandstoffe, Desinfektionsmittel, Lokalanästhetika, Einmalspritzen, Infusionslösungen oder Notfallmedikamente. Statt für jeden Patienten einzeln zu verordnen, bestellt die Praxis diese Mittel gesammelt über ein Sprechstundenbedarfsrezept. Abgerechnet wird nicht gegenüber der Krankenkasse des einzelnen Patienten, sondern gegenüber einer regional festgelegten, beauftragten Krankenkasse, die den Bezug für alle Kassen abwickelt.
Die Einzelheiten regeln regionale Sprechstundenbedarfsvereinbarungen zwischen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen, auf Grundlage des Bundesmantelvertrags-Ärzte. Was als SSB bezugsfähig ist und was der Arzt stattdessen patientenindividuell verordnen muss, unterscheidet sich zwischen den KV-Bezirken erheblich. Mittel, die nur einem einzelnen Patienten dienen, gehören nicht zum SSB; ihr Ansatz als Sprechstundenbedarf kann im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu Beanstandungen führen.
Die Abgrenzung ist für die Wirtschaftlichkeit der Praxis relevant: Ein unzulässig als SSB bezogenes, eigentlich patientenbezogenes Mittel kann regressiert werden. Umgekehrt belastet eine fälschlich patientenindividuelle Verordnung das eigene Verordnungsbudget.
Verwandte Begriffe sind die Sachkosten (EBM), die Verordnungsprüfung und die Rezeptarten.
Den korrekten Umgang mit Sprechstundenbedarf vermittelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).
FAQ
Wer bezahlt den Sprechstundenbedarf?
Nicht die Krankenkasse des einzelnen Patienten, sondern eine regional beauftragte Krankenkasse, die den Sprechstundenbedarf für alle Kassen abwickelt. Die Praxis bezieht die Mittel über ein Sprechstundenbedarfsrezept nach den Regeln der regionalen SSB-Vereinbarung.
Darf jedes Medikament als Sprechstundenbedarf bezogen werden?
Nein. Nur Mittel, die für mehrere Patienten oder für Notfälle vorgehalten werden, zählen zum SSB. Patientenindividuell benötigte Arzneimittel sind normal zu verordnen. Was konkret bezugsfähig ist, legt die jeweilige regionale SSB-Vereinbarung fest.
Quellenverzeichnis
Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2026). Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und Sprechstundenbedarf. https://www.kbv.de/html/bundesmantelvertrag.php
GKV-Spitzenverband. (2026). Sprechstundenbedarf – regionale Vereinbarungen. https://www.gkv-spitzenverband.de/
Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
