Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Richtlinien der KBV nach § 75 Abs. 7 SGB V

Richtlinien der KBV nach § 75 Abs. 7 SGB V

Richtlinien der KBV nach § 75 Abs. 7 SGB V sind bundesweit verbindliche Vorgaben, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung zur einheitlichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung erlässt. Sie binden die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Vertragsärzte.

§ 75 Abs. 7 SGB V ermächtigt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Richtlinien aufzustellen, die eine bundesweit einheitliche Handhabung bestimmter Verfahren der vertragsärztlichen Versorgung sicherstellen. Anders als die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die den Leistungsinhalt der GKV bestimmen, betreffen die KBV-Richtlinien nach § 75 Abs. 7 SGB V organisatorische und abrechnungstechnische Durchführungsfragen.

Das wichtigste Beispiel ist die Richtlinie zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern: Sie legt fest, wie die lebenslange Arztnummer (LANR) und die Betriebsstättennummer (BSNR) gebildet und vergeben werden, und schafft damit die Grundlage für die eindeutige Zuordnung von Leistungen in der Quartalsabrechnung und in der Plausibilitätsprüfung. Weitere Richtlinien nach dieser Ermächtigung betreffen Verfahrens- und Vordruckfragen der vertragsärztlichen Versorgung.

Die Bindungswirkung ist das entscheidende Merkmal: Die Richtlinien gelten unmittelbar für alle Kassenärztlichen Vereinigungen und die an der Versorgung teilnehmenden Ärzte. Sie sorgen dafür, dass abrechnungsrelevante Grunddaten und Verfahren bundesweit nach denselben Regeln gehandhabt werden.

Verwandte Begriffe sind die LANR und BSNR, das Arztregister und die Quartalsabrechnung.

Die abrechnungstechnischen Grundlagen vermittelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).

FAQ

Worin unterscheiden sich KBV-Richtlinien von G-BA-Richtlinien?

G-BA-Richtlinien bestimmen den Inhalt und Umfang der GKV-Leistungen (was erstattet wird). KBV-Richtlinien nach § 75 Abs. 7 SGB V regeln die organisatorische und abrechnungstechnische Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung – etwa die Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern.

Sind die KBV-Richtlinien für Vertragsärzte verbindlich?

Ja. Die nach § 75 Abs. 7 SGB V erlassenen Richtlinien binden die Kassenärztlichen Vereinigungen und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte unmittelbar und sorgen so für eine bundesweit einheitliche Handhabung.

Quellenverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__75.html

Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2026). Richtlinie nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt-, Betriebsstätten- und weiterer Nummern. https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/weitere-vertraege/praxen/arzt-und-betriebsstaettennummer/Arztnummern_Richtlinie.pdf

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM