Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Reproduktionsfall

Reproduktionsfall

Der Reproduktionsfall ist der Abrechnungsfall für Leistungen der künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V. Er fasst die reproduktionsmedizinische Behandlung eines Paares als eigene Abrechnungseinheit zusammen, abweichend vom regulären Behandlungsfall.

Die künstliche Befruchtung ist in § 27a SGB V als besondere Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. Die GKV übernimmt – unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich Familienstand, Alter und Indikation – anteilig die Kosten einer begrenzten Zahl von Behandlungsversuchen. Weil diese Leistungen paar- und zyklusbezogen erbracht werden, bildet der EBM dafür den Reproduktionsfall als eigene Abrechnungseinheit, die sich vom quartalsbezogenen Behandlungsfall unterscheidet.

Der Reproduktionsfall erfasst die zusammengehörenden Leistungen der reproduktionsmedizinischen Behandlung und ermöglicht ihre sachgerechte Zuordnung und Vergütung. Innerhalb dieses Rahmens strukturiert der Zyklusfall die Abrechnung je Behandlungszyklus. Beide Begriffe tragen der Besonderheit Rechnung, dass die Reproduktionsmedizin weder dem Quartals- noch dem einfachen Behandlungsfallprinzip folgt.

Für die Praxis sind die besonderen Abrechnungs- und Genehmigungsvoraussetzungen zu beachten: Reproduktionsmedizinische Leistungen setzen eine entsprechende Genehmigung voraus, und die anteilige Kostenübernahme durch die GKV ist an die Voraussetzungen des § 27a SGB V gebunden.

Verwandte Begriffe sind der Zyklusfall, die KV-Genehmigung und die Abrechnungsbestimmungen.

Die Abrechnung reproduktionsmedizinischer Leistungen behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).

FAQ

Was ist ein Reproduktionsfall?

Der Abrechnungsfall für Leistungen der künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V. Er fasst die reproduktionsmedizinische Behandlung als eigene Abrechnungseinheit zusammen, abweichend vom quartalsbezogenen Behandlungsfall, und ermöglicht die sachgerechte Zuordnung der zusammengehörenden Leistungen.

Übernimmt die GKV die Kosten der künstlichen Befruchtung vollständig?

Nein. Die GKV übernimmt nach § 27a SGB V nur anteilig die Kosten einer begrenzten Zahl von Behandlungsversuchen und nur unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich Familienstand, Alter und Indikation. Den übrigen Anteil tragen die Versicherten selbst.

Quellenverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 27a Künstliche Befruchtung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__27a.html

Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2026). EBM – Künstliche Befruchtung (Abschnitt 8.5). https://www.kbv.de/html/ebm.php

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM