Glossar
OPW (Orientierungspunktewert)
OPW (Orientierungspunktewert)
Der OPW (Orientierungspunktewert) bezeichnet den Preis eines EBM-Punktes in Cent. Er wird auch Orientierungswert (OW) genannt und dient dazu, die Punktzahl einer Gebührenordnungsposition in einen Eurobetrag umzurechnen.
Den Orientierungswert legt der Bewertungsausschuss jährlich fest, die Rechtsgrundlage ist § 87 SGB V. Für 2026 gilt ein Wert von 12,7404 Cent je Punkt, der Beschluss fiel in der 803. Sitzung am 17. September 2025. Gegenüber 2025 (12,3934 Cent) ist das ein Plus von etwa 2,8 Prozent. Für 2027 hat der Bewertungsausschuss am 23. September 2026 einen Wert von 13,0207 Cent beschlossen, etwa 2,2 Prozent mehr. Grundlage der Anpassung ist ein datengestützter Ansatz, der Personalkosten, Investitions- und Betriebskosten sowie Wirtschaftlichkeitsreserven berücksichtigt.
Rechenbeispiel
Eine GOP mit 500 Punkten ergibt 2026 einen Betrag von 500 × 12,7404 Cent = 63,70 €. Mit dem Wert für 2027 wären es 500 × 13,0207 Cent = 65,10 €. Die Punktzahl ist frei gewählt.
Der Orientierungswert ist die bundeseinheitliche Basis. Welche Vergütung eine Praxis erhält, hängt zusätzlich von der regionalen Euro-Gebührenordnung und den Honorarverteilungsregeln der Kassenärztlichen Vereinigung ab.
Verwandte Begriffe: GOP (Gebührenordnungsposition), EBM-Ziffer, EBM – Einheitlicher Bewertungsmaßstab, Bewertungsausschuss
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FAQ
Ist der Orientierungswert der tatsächliche Preis pro Punkt in der Praxis?
Nicht unbedingt. Er ist die bundesweite Referenzgröße. Die tatsächliche Auszahlung hängt von regionalen Vereinbarungen und der Honorarverteilung der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung ab.
Wer legt den Orientierungswert fest?
Der Bewertungsausschuss, ein Gremium aus Vertretern von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband. Er beschließt den Wert jährlich, in der Regel im Herbst für das folgende Jahr.
Quellenverzeichnis
Bewertungsausschuss. (2025). Beschluss in der 803. Sitzung zur Anpassung des Orientierungswertes für 2026. Kassenärztliche Bundesvereinigung. https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bewertungsausschuss/gesamtverguetung/2026/ba-803-ow_2026.pdf
Bewertungsausschuss. (2026). Beschluss zur Anpassung des Orientierungswertes für 2027. Kassenärztliche Bundesvereinigung. https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bewertungsausschuss/gesamtverguetung/2027/ba-853-ow-2027.pdf
Bundesrepublik Deutschland. (o. D.). Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 87. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__87.html
Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
