Glossar
Mehrerlösausgleich
Mehrerlösausgleich
Der Mehrerlösausgleich ist die Rückführung von Erlösen an die Krankenkassen, die ein Krankenhaus über das vereinbarte Erlösbudget hinaus erzielt hat. Er verhindert, dass Mengenausweitungen dauerhaft zu Zusatzeinnahmen führen, und wird in der Regel im Folgejahr über die Budgetvereinbarung umgesetzt.
Die Rechtsgrundlage steht in § 4 Abs. 3 KHEntgG. Danach werden sonstige Mehrerlöse zu 65 Prozent ausgeglichen. Für Mehrerlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und Medikalprodukte sowie aus Fallpauschalen für schwerverletzte, insbesondere polytraumatisierte oder schwer brandverletzte Patienten gilt ein Satz von 25 Prozent. Das Krankenhaus behält also den übrigen Teil des Mehrerlöses. Der Ausgleich ist vom Fixkostendegressionsabschlag zu trennen, der zusätzliche Leistungsmengen schon bei der Vereinbarung des Budgets mit einem Abschlag belegt.
Rechenbeispiel
Ein Krankenhaus vereinbart ein Erlösbudget von 40.000.000 € und erlöst tatsächlich 41.500.000 €. Der Mehrerlös beträgt 1.500.000 €. Bei einem Ausgleichssatz von 65 Prozent gehen 975.000 € an die Kassen zurück, 525.000 € verbleiben im Haus. Grundlage der Berechnung sind die Ist-Erlöse aus der AEB des abgelaufenen Jahres.
Verwandte Begriffe: Mindererlösausgleich, AEB, Fixkostendegressionsabschlag (FDA), KHEntgG, Landesbasisfallwert.
Weiterbildung: Medizincontroller (IHK)
FAQ
Wird der Mehrerlösausgleich vom Landesbasisfallwert gesteuert?
Nein. Der Landesbasisfallwert bestimmt die Höhe der einzelnen Fallpauschale. Der Mehrerlösausgleich wirkt auf das Gesamtbudget des einzelnen Krankenhauses und greift, sobald dessen Ist-Erlöse das vereinbarte Budget übersteigen, unabhängig davon, wie hoch der Landesbasisfallwert liegt.
Gilt der Mehrerlösausgleich auch für das Pflegebudget?
Das Pflegebudget wird nach dem Selbstkostendeckungsprinzip getrennt vom Erlösbudget abgerechnet und läuft über eigene Ausgleichsmechanismen. Der Mehrerlösausgleich nach § 4 Abs. 3 KHEntgG bezieht sich auf das Erlösbudget für Fallpauschalen und Zusatzentgelte.
Quellenverzeichnis
Bundesrepublik Deutschland. (o. D.). Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), § 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__4.html
Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
