Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Mindererlösausgleich

Mindererlösausgleich

Der Mindererlösausgleich ist der anteilige Ausgleich von Erlösen, die ein Krankenhaus unter dem vereinbarten Erlösbudget erzielt hat. Die Krankenkassen zahlen dem Haus einen Teil der Differenz nach, damit Fixkosten bei geringerer Leistungsmenge nicht vollständig ungedeckt bleiben.

Geregelt ist der Ausgleich in § 4 Abs. 3 KHEntgG. Nach dem derzeit veröffentlichten Gesetzeswortlaut werden Mindererlöse grundsätzlich zu 20 Prozent ausgeglichen. Ab dem Jahr 2028 sieht die Vorschrift keinen Ausgleich mehr vor. Mindererlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und Medikalprodukte werden ebenfalls nicht ausgeglichen. Das Gegenstück ist der Mehrerlösausgleich, der mit 65 Prozent deutlich höher ausfällt. Die Asymmetrie ist gewollt: Sie belohnt kein Leistungsdefizit, schützt aber vor dem Wegfall der Fixkosten.

Rechenbeispiel

Ein Krankenhaus vereinbart ein Erlösbudget von 40.000.000 € und erlöst 39.000.000 €. Der Mindererlös beträgt 1.000.000 €. Bei einem Ausgleichssatz von 20 Prozent erhält das Haus 200.000 € von den Kassen. Die übrigen 800.000 € trägt es selbst. Die Ist-Erlöse stammen aus der Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung des Vorjahres.

Verwandte Begriffe: Mehrerlösausgleich, AEB, KHEntgG, Duale Krankenhausfinanzierung.

Weiterbildung: Medizincontroller (IHK)

FAQ

Wie hoch ist der Mindererlösausgleich?

Nach § 4 Abs. 3 KHEntgG beträgt er grundsätzlich 20 Prozent der Differenz zwischen Budget und Ist-Erlösen. Das Krankenhaus trägt demnach 80 Prozent des Mindererlöses selbst. Für Zusatzentgelte für Arzneimittel und Medikalprodukte entfällt der Ausgleich. Ab 2028 sieht die Norm keinen Ausgleich mehr vor.

Warum liegt der Satz so deutlich unter dem Mehrerlösausgleich?

Beim Mehrerlösausgleich gibt das Krankenhaus 65 Prozent des Überschusses zurück, beim Mindererlösausgleich erhält es nur 20 Prozent des Fehlbetrags. Der Unterschied liegt in der Konstruktion des Budgets: Es begrenzt Erlöse nach oben deutlich stärker, als es sie nach unten absichert. Fixkosten, die unabhängig von der Fallzahl anfallen, trägt das Haus bei sinkender Menge also weitgehend selbst.

Quellenverzeichnis

Bundesrepublik Deutschland. (o. D.). Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), § 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__4.html

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM