Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Fixkostendegressionsabschlag (FDA)

Fixkostendegressionsabschlag (FDA)

Der Fixkostendegressionsabschlag ist ein gesetzlich vorgeschriebener Vergütungsabschlag im DRG-System, der zusätzlich vereinbarte, mit Fallpauschalen bewertete Leistungen im Erlösbudget eines Krankenhauses mindert. Er wirkt der betriebswirtschaftlichen Logik entgegen, dass zusätzliche Fälle bei gleichbleibenden Fixkosten überproportional profitabel würden, und begrenzt so den finanziellen Anreiz zur Mengenausweitung.

Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 2a KHEntgG. Die Abkürzung FDA steht durchgängig für Fixkostendegressionsabschlag; ein eigenständiger Fachbegriff für dasselbe Konstrukt existiert nicht. Der Abschlag beträgt 35 Prozent auf Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Jahr zusätzlich im Erlösbudget vereinbart werden, und wird jeweils für drei Jahre erhoben. Umgesetzt wird er über einen einheitlichen Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen des Krankenhauses. Nach geltender Fassung ist der Abschlag letztmalig für das Jahr 2027 anzuwenden; im Zuge der Krankenhausreform (KHVVG/KHAG) und der schrittweisen Einführung der Vorhaltevergütung wird über eine Anschlussregelung diskutiert, die zum Redaktionsschluss noch nicht abschließend verabschiedet war.

Nicht abschlagsfähig sind unter anderem Transplantationen, Polytraumata und schwer brandverletzte Patienten, Leistungen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln, Leistungen neu bewilligter Versorgungsaufträge sowie bestimmte Zentrumsleistungen. Für nicht mengenanfällige Leistungen, die im vereinbarten Katalog aufgeführt sind, gilt eine hälftige Anwendung des Abschlags.

Rechenbeispiel: Für das laufende Jahr ist ein Erlösbudget auf Basis von 10.000 Case-Mix-Punkten vereinbart. Für das Folgejahr vereinbart das Krankenhaus 10.300 Punkte, also 300 Punkte zusätzlich. Bei einem Landesbasisfallwert von 4.000 Euro entspricht dies einem zusätzlichen Erlösvolumen von 1.200.000 Euro. Der FDA von 35 Prozent mindert diesen Betrag um 420.000 Euro pro Jahr, und das drei Jahre lang; dem Krankenhaus verbleiben jährlich 780.000 Euro aus den zusätzlichen Leistungen. Bei mengenunabhängigen Katalogleistungen halbiert sich dieser Abzug auf 210.000 Euro.

Verwandte Begriffe: Landesbasisfallwert, Erlösbudget, Case Mix Index, Vorhaltevergütung, Mehrerlösausgleich.

Für die Budgetverhandlung und die korrekte Abbildung des FDA empfiehlt sich die Weiterbildung Medizincontroller (IHK) sowie das DRG-Update zu aktuellen Änderungen im Vergütungsrecht.

FAQ

Wie unterscheidet sich der FDA vom Mehrerlösausgleich?

Der FDA setzt bereits bei der Budgetvereinbarung an: Zusätzlich vereinbarte Leistungen werden drei Jahre lang mit einem Abschlag von 35 Prozent belegt. Der Mehrerlösausgleich greift dagegen nachträglich, wenn die tatsächlichen Erlöse das vereinbarte Budget übersteigen. Sonstige Mehrerlöse werden dann zu 65 Prozent, bestimmte Mehrerlöse etwa aus Arzneimittel-Zusatzentgelten zu 25 Prozent an die Kostenträger zurückgeführt.

Gilt der FDA für alle Fachabteilungen gleichermaßen?

Nein. Bestimmte Leistungen sind ausdrücklich ausgenommen, etwa Transplantationen, Polytraumata, Leistungen mit hohem Sachkostenanteil und neu bewilligte Versorgungsaufträge. Für nicht mengenanfällige Katalogleistungen gilt zudem nur die Hälfte des Abschlags.

Läuft der FDA nach 2027 aus?

Nach aktuellem Gesetzesstand ist der Abschlag letztmalig 2027 vorgesehen. Ob und in welcher Form eine Anschlussregelung im Zuge der Vorhaltevergütung eingeführt wird, war zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Eintrags noch nicht abschließend geklärt.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 4 KHEntgG – Vereinbarung eines Erlösbudgets. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__4.html

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM