Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Herstellerrabatt

Herstellerrabatt

Der Herstellerrabatt – gesetzlich Herstellerabschlag – ist ein Abschlag, den pharmazeutische Unternehmen den Krankenkassen auf Arzneimittel gewähren. Er senkt die Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung und ist nach Arzneimitteltyp gestaffelt.

Rechtsgrundlage ist § 130a SGB V. Der Herstellerabschlag wird den Krankenkassen für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel gewährt. Die Höhe richtet sich nach dem Arzneimitteltyp:

Arzneimitteltyp

Abschlag

Patentgeschützte Arzneimittel ohne Festbetrag

7 %

Arzneimittel mit Festbetrag

10 %

Patentfreie (generikafähige) Arzneimittel

16 %

Der Basis-Abschlag für patentgeschützte Arzneimittel war für das Jahr 2023 im Zuge der GKV-Finanzstabilisierung befristet auf 12 Prozent angehoben worden; seit 2024 gilt wieder der reguläre Satz von 7 Prozent. Ergänzt wird der Herstellerabschlag durch das Preismoratorium: Die Preise nicht festbetragsgeregelter Arzneimittel sind grundsätzlich auf dem Stand von August 2009 eingefroren; Preiserhöhungen darüber hinaus müssen die Hersteller als zusätzlichen Abschlag an die Kassen abführen. Das Preismoratorium ist bis Ende 2026 verlängert; seit 2018 wird der eingefrorene Preis jährlich an die Inflation angepasst.

Der Herstellerrabatt ist vom Apothekenabschlag zu unterscheiden, der auf der Handelsstufe der Apotheke ansetzt. Daneben bestehen individuell verhandelte Rabattverträge zwischen Herstellern und einzelnen Krankenkassen (aut idem).

Verwandte Begriffe sind der Apothekenabschlag, die Lauer-Taxe und der Market Access.

Arzneimittelökonomie und Preisbildung vertieft die Weiterbildung zum Market Access Manager – Fokus: Reimbursement Pharma; strategisch unterstützt PKM im Bereich Market Access & Reimbursement.

FAQ

Wie hoch ist der Herstellerrabatt?

Er ist gestaffelt: 7 Prozent für patentgeschützte Arzneimittel ohne Festbetrag, 10 Prozent für Arzneimittel mit Festbetrag und 16 Prozent für patentfreie, generikafähige Arzneimittel (§ 130a SGB V). Für 2023 war der Basis-Abschlag befristet auf 12 Prozent erhöht; seit 2024 gilt wieder 7 Prozent.

Was ist das Preismoratorium?

Die Preise nicht festbetragsgeregelter Arzneimittel sind auf dem Stand von August 2009 eingefroren. Erhöht ein Hersteller den Preis darüber hinaus, muss er die Differenz als zusätzlichen Abschlag an die Krankenkassen abführen. Das Moratorium ist bis Ende 2026 verlängert, mit jährlicher Inflationsanpassung des Basispreises.

Quellenverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__130a.html

Zuletzt aktualisiert: 12. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM