Glossar
Apothekenabschlag
Apothekenabschlag
Der Apothekenabschlag ist ein gesetzlicher Rabatt, den Apotheken den Krankenkassen auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren. Er mindert die Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung und beträgt derzeit 1,77 Euro je Arzneimittel.
Rechtsgrundlage ist § 130 SGB V. Danach erhalten die Krankenkassen von den Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel einen Abschlag. Dieser beträgt nach § 130 Abs. 1 SGB V aktuell 1,77 Euro je Arzneimittel. Eine befristete Anhebung auf 2,00 Euro galt nur für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2025 und ist ausgelaufen; seither gilt wieder der reguläre Satz. Für sonstige Arzneimittel beträgt der Abschlag 5 Prozent des Abgabepreises.
Der Apothekenabschlag ist an eine Bedingung geknüpft: Er wird nur gewährt, wenn die Krankenkasse die Apothekenrechnung innerhalb von zehn Tagen nach Eingang begleicht (§ 130 Abs. 3 SGB V). Die Regelung wirkt damit wie ein Skonto zugunsten einer zügigen Zahlung. Besteht für ein Arzneimittel ein Festbetrag, richtet sich der Abschlag nach dem maßgeblichen Preis.
Der Apothekenabschlag ist vom Herstellerrabatt zu unterscheiden: Während der Apothekenabschlag auf der Handelsstufe der Apotheke ansetzt, ist der Herstellerrabatt ein Abschlag der pharmazeutischen Unternehmen. Beide zusammen sind zentrale Instrumente der Ausgabensteuerung im Arzneimittelbereich.
Verwandte Begriffe sind der Herstellerrabatt, aut idem und die Lauer-Taxe.
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FAQ
Wie hoch ist der Apothekenabschlag aktuell?
Nach § 130 Abs. 1 SGB V beträgt er 1,77 Euro je verschreibungspflichtigem Fertigarzneimittel. Die befristete Anhebung auf 2,00 Euro galt nur vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025. Für sonstige Arzneimittel gilt ein Abschlag von 5 Prozent.
An welche Bedingung ist der Apothekenabschlag geknüpft?
An eine zügige Zahlung: Die Krankenkasse erhält den Abschlag nur, wenn sie die Apothekenrechnung innerhalb von zehn Tagen nach Eingang begleicht (§ 130 Abs. 3 SGB V). Zahlt sie später, entfällt der Anspruch auf den Abschlag für die betroffene Rechnung.
Quellenverzeichnis
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 130 Rabatt. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__130.html
Zuletzt aktualisiert: 12. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
