Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Aut idem

Aut idem

Aut idem bezeichnet die Regel, nach der die Apotheke anstelle des verordneten ein wirkstoffgleiches, preisgünstigeres Arzneimittel abgeben darf oder muss. Der Arzt kann diese Ersetzung unterbinden, indem er das „Aut-idem"-Feld auf dem Rezept ausschließt.

Der lateinische Ausdruck „aut idem" bedeutet „oder das Gleiche". Er steht für die Austauschbarkeit wirkstoffgleicher Arzneimittel in der Apotheke. Rechtsgrundlage ist § 129 SGB V in Verbindung mit dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, ist die Apotheke grundsätzlich gehalten, ein wirkstoffgleiches, aber preisgünstigeres Präparat abzugeben – insbesondere eines, für das die Krankenkasse einen Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V geschlossen hat.

Der Mechanismus kehrt die frühere Logik um: Nicht der Austausch, sondern sein Ausschluss ist die aktive Entscheidung. Will der Arzt verhindern, dass die Apotheke das verordnete Präparat ersetzt – etwa aus medizinischen Gründen wie einer bestimmten Darreichungsform oder Unverträglichkeit gegenüber Hilfsstoffen –, muss er das Aut-idem-Feld auf dem Rezept ankreuzen beziehungsweise durchstreichen und so die Ersetzung ausschließen. Unterbleibt dieser Ausschluss, entscheidet die Apotheke nach den Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit und zu den Rabattverträgen.

Für die Praxis ist aut idem damit ein Instrument der Arzneimittelwirtschaftlichkeit: Der Regelfall des Austauschs senkt die Kosten, der begründete Ausschluss sichert im Einzelfall die Therapietreue. Ein pauschaler Ausschluss ohne Grund steht dagegen im Spannungsverhältnis zum Wirtschaftlichkeitsgebot.

Verwandte Begriffe sind die Rezeptarten, das E-Rezept und die Verordnungsprüfung.

Die Arzneimittelverordnung und ihre Wirtschaftlichkeit behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).

FAQ

Was bedeutet das Ankreuzen des Aut-idem-Feldes?

Es schließt den Austausch aus. Kreuzt der Arzt das Aut-idem-Feld an, muss die Apotheke genau das verordnete Präparat abgeben und darf es nicht gegen ein wirkstoffgleiches, günstigeres oder rabattiertes Arzneimittel ersetzen. Ohne diesen Ausschluss ist der Austausch der Regelfall.

Warum gibt die Apotheke oft ein anderes Präparat als verordnet?

Weil § 129 SGB V und die Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V die Abgabe eines wirkstoffgleichen, preisgünstigeren oder rabattierten Arzneimittels vorsehen, solange der Arzt den Austausch nicht ausgeschlossen hat. Das dient der Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung.

Quellenverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__129.html

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__130a.html

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM