Glossar
Erprobung nach § 137e SGB V
Erprobung nach § 137e SGB V
Die Erprobung nach § 137e SGB V ist ein Verfahren, mit dem der Gemeinsame Bundesausschuss den Nutzen neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in einer Studie prüfen lässt, bevor über ihre Aufnahme in die Regelversorgung entschieden wird. Sie greift, wenn der Nutzen noch nicht belegt ist, die Methode aber Potenzial erkennen lässt.
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden unterliegen im ambulanten Bereich einem Erlaubnisvorbehalt: Sie dürfen erst zu Lasten der GKV erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss ihren Nutzen anerkannt hat (§ 135 SGB V). Reicht die vorhandene Evidenz nicht aus, lässt die Methode aber das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative erkennen, muss der G-BA nach § 137e Abs. 1 Satz 1 SGB V eine Erprobungsrichtlinie beschließen. In einer wissenschaftlich begleiteten Studie wird dann untersucht, ob die Methode den erforderlichen Nutzen hat.
Das Verfahren schließt die Lücke zwischen „noch nicht belegt" und „endgültig abgelehnt": Statt eine potenziell nützliche Methode mangels Evidenz pauschal auszuschließen, schafft § 137e die Grundlage, die fehlenden Daten strukturiert zu erheben. Die Kosten der vom G-BA selbst nach § 137e Abs. 5 veranlassten wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung trägt gemäß Abs. 6 der G-BA. Hersteller von Medizinprodukten, auf deren Einsatz die Methode maßgeblich beruht, oder Anbieter einer neuen Methode können nach § 137e Abs. 7 die Einleitung einer Erprobung beantragen; wird die Erprobung beschlossen, hat der Antragsteller eine unabhängige wissenschaftliche Institution auf eigene Kosten mit der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung zu beauftragen, sofern der G-BA nicht selbst beauftragt.
Die Erprobung ist von der Förderung durch den Innovationsfonds abzugrenzen: Erprobungsstudien nach § 137e sind von der Innovationsfondsförderung ausdrücklich ausgeschlossen, weil sie einem eigenen, methodenbezogenen Verfahren folgen.
Verwandte Begriffe sind der Leistungskatalog GKV, der Innovationsfonds und der Market Access.
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FAQ
Wann beschließt der G-BA eine Erprobung?
Wenn der Nutzen einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode noch nicht hinreichend belegt ist, die Methode aber das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative erkennen lässt. In einer wissenschaftlich begleiteten Studie nach § 137e SGB V wird dann geprüft, ob der erforderliche Nutzen besteht.
Wer kann eine Erprobung anstoßen?
Neben dem G-BA selbst können Hersteller von Medizinprodukten, auf deren Einsatz die Methode maßgeblich beruht, oder Anbieter einer neuen Methode nach § 137e Abs. 7 SGB V eine Erprobung beantragen. Wird die Erprobung beschlossen, beauftragen sie auf eigene Kosten eine unabhängige wissenschaftliche Institution mit der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung, sofern der G-BA nicht selbst beauftragt. Erprobungen sind von der Innovationsfondsförderung ausgeschlossen.
Quellenverzeichnis
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 137e Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__137e.html
Gemeinsamer Bundesausschuss. (2026). Erprobung von Methoden. https://www.g-ba.de/themen/methodenbewertung/erprobung/
Zuletzt aktualisiert: 14. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
