Glossar
D-Arztverfahren
D-Arztverfahren
Das D-Arztverfahren ist das besondere Heilverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung, bei dem Arbeits-, Wege- und Schulunfälle einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorzustellen sind. Der Durchgangsarzt steuert als unfallmedizinischer Spezialist die weitere Behandlung und rechnet ausschließlich nach der UV-GOÄ ab.
Zuständig für die Heilbehandlung nach einem Arbeitsunfall ist nicht die Krankenkasse, sondern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII). Zur Qualitätssicherung haben die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger das D-Arztverfahren geschaffen. Der Durchgangsarzt ist ein von den DGUV-Landesverbänden beteiligter Facharzt – in der Regel für Orthopädie und Unfallchirurgie – mit besonderer unfallmedizinischer Qualifikation und apparativer Ausstattung.
Eine Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt besteht, wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zu Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich länger als eine Woche andauert, ferner bei Wiedererkrankung oder bei bestimmten schwereren Verletzungen. Der Durchgangsarzt untersucht den Verletzten, entscheidet über die Art der Heilbehandlung (allgemeine oder besondere Heilbehandlung) und erstellt den Durchgangsarztbericht (Formtext F 1000) im elektronischen System DALE-UV. Besteht keine Vorstellungspflicht, genügt die Ärztliche Unfallmeldung (F 1050).
Für die Abrechnung ist ausschließlich die UV-GOÄ maßgebend, das Gebührenverzeichnis des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger. Stellt der Arzt fest, dass kein Arbeitsunfall vorliegt, ist die Behandlung zu Lasten der Krankenkasse nach EBM oder – bei Privatpatienten – nach GOÄ fortzuführen.
Verwandte Begriffe sind die UV-GOÄ, DALE-UV und die GOÄ-Ziffer.
Die Besonderheiten der Unfallversicherungs-Abrechnung behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).
FAQ
Wann muss ein Patient dem Durchgangsarzt vorgestellt werden?
Immer dann, wenn die Unfallfolge über den Unfalltag hinaus zu Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert, außerdem bei Wiedererkrankung und bei bestimmten schwereren Verletzungen. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, reicht die Ärztliche Unfallmeldung.
Nach welcher Gebührenordnung wird im D-Arztverfahren abgerechnet?
Ausschließlich nach der UV-GOÄ, dem Gebührenverzeichnis des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger. Weder der EBM noch die reguläre GOÄ kommen zur Anwendung, solange der Fall als Arbeitsunfall zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung geführt wird.
Quellenverzeichnis
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. (2026). Das Durchgangsarztverfahren (D-Arzt-Verfahren). https://www.dguv.de/landesverbaende/de/medien/faq/d-arzt-verfahren/index.jsp
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch. Gesetzliche Unfallversicherung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/
Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
