Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

BÄO (Bundesärzteordnung)

BÄO (Bundesärzteordnung)

Die BÄO (Bundesärzteordnung) ist das Bundesgesetz, das den Zugang zum ärztlichen Beruf regelt. Es bestimmt, wer die Approbation oder eine Berufserlaubnis erhalten kann und damit als Arzt oder Ärztin tätig sein darf.

Nach § 2 BÄO braucht, wer den ärztlichen Beruf ausüben will, die Approbation als Arzt. Eine vorübergehende oder beschränkte Ausübung ist über eine Berufserlaubnis möglich. Ärzte aus anderen EU-Staaten können vorübergehend Dienstleistungen erbringen, wenn sie sich anzeigen. § 3 BÄO nennt die Voraussetzungen der Approbation. Erforderlich sind ein Medizinstudium von mindestens 5.500 Stunden und sechs Jahren mit acht bis zwölf Monaten praktischer Ausbildung und die bestandene ärztliche Prüfung, dazu keine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit, die gesundheitliche Eignung und die erforderlichen Deutschkenntnisse. Qualifikationen aus EU-Staaten, dem EWR und der Schweiz werden anerkannt, sofern sie gleichwertig sind. Bei wesentlichen Unterschieden kann eine Eignungsprüfung oder die staatliche Prüfung verlangt werden.

Die Approbation wird von der zuständigen Landesbehörde erteilt. Sie ist die Grundlage für Ärztekammer-Mitgliedschaft, Berufsordnung und die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

Verwandte Begriffe: Ärztekammer, MBO-Ä, BMV-Ä, Medizincontrolling.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Approbation und Berufserlaubnis?

Die Approbation ist die unbefristete, bundesweit gültige Erlaubnis zur ärztlichen Berufsausübung. Die Berufserlaubnis ist eine vorübergehende oder auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis, die etwa Absolventen aus Drittstaaten vor der Anerkennung erhalten.

Wer erteilt die Approbation?

Die zuständige Landesbehörde des Bundeslandes, in dem die Approbation beantragt wird. Das Bundesrecht legt die Voraussetzungen fest, der Vollzug liegt bei den Ländern.

Quellenverzeichnis

Bundesrepublik Deutschland. (o. D.). Bundesärzteordnung (BÄO), § 2 Ausübung des ärztlichen Berufs. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/b_o/__2.html

Bundesrepublik Deutschland. (o. D.). Bundesärzteordnung (BÄO), § 3 Voraussetzungen der Approbation. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/b_o/__3.html

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM