Glossar
Patientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz
Das Patientenrechtegesetz hat 2013 die Rechte von Patienten im Behandlungsverhältnis gebündelt und erstmals ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Es regelt den Behandlungsvertrag, die Aufklärung, die Dokumentation und die Beweislast bei Behandlungsfehlern.
Vor 2013 ergaben sich die Rechte von Patienten vor allem aus der Rechtsprechung. Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten" (Patientenrechtegesetz) hat diese Grundsätze kodifiziert und in den §§ 630a bis 630h BGB als eigenen Abschnitt zum Behandlungsvertrag zusammengefasst. Damit sind die zentralen Patientenrechte nun unmittelbar im Gesetz nachlesbar.
Das Gesetz regelt insbesondere: den Behandlungsvertrag und die Pflichten beider Seiten (§ 630a), die Mitwirkung und Information (§ 630c), die Einwilligung und die Patientenaufklärung (§§ 630d, 630e), die Dokumentation und das Einsichtsrecht in die Patientenakte (§§ 630f, 630g) sowie die Beweislast bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern (§ 630h). Flankierend stärkte es Verfahrensrechte gegenüber den Krankenkassen, etwa bei der Bearbeitung von Leistungsanträgen.
Für die Praxis bedeutet das Patientenrechtegesetz vor allem Klarheit und Verbindlichkeit: Aufklärung, Einwilligung und Dokumentation sind keine bloßen Obliegenheiten mehr, sondern gesetzlich ausformulierte Pflichten, deren Verletzung unmittelbar haftungsrechtliche Folgen hat (Arzthaftung).
Verwandte Begriffe sind der Behandlungsvertrag, die Patientenaufklärung und die Arzthaftung.
Die rechtlichen Grundlagen der Behandlung behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).
FAQ
Was hat das Patientenrechtegesetz geändert?
Es hat die zuvor überwiegend aus der Rechtsprechung abgeleiteten Patientenrechte 2013 im BGB kodifiziert (§§ 630a–630h). Behandlungsvertrag, Aufklärung, Einwilligung, Dokumentation, Einsichtsrecht und Beweislast sind seitdem ausdrücklich gesetzlich geregelt und damit verbindlich nachlesbar.
Wo stehen die Patientenrechte im Gesetz?
In den §§ 630a bis 630h BGB, dem Abschnitt über den Behandlungsvertrag. Dort finden sich die Pflichten der Behandlungsseite, die Regeln zu Aufklärung und Einwilligung, die Dokumentations- und Einsichtsrechte sowie die Beweislastregeln bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern.
Quellenverzeichnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). §§ 630a–630h Behandlungsvertrag. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630a.html
Bundesministerium für Gesundheit. (2026). Patientenrechte. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/patientenrechte.html
Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
