Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Patientenakte

Patientenakte

Hinweis: Das BGB spricht seit der Novellierung zum 6. Februar 2026 von der Behandlungsakte; der Begriff Patientenakte bleibt im allgemeinen Sprachgebrauch und in der ePA weiter üblich.

Die Patientenakte ist die vom Arzt zu führende Dokumentation des Behandlungsverlaufs. Sie dient der Behandlungssicherheit und der Nachvollziehbarkeit und unterliegt gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt, Aufbewahrung und Einsichtsrecht.

Rechtsgrundlage ist § 630f BGB (Dokumentation der Behandlung in der Behandlungsakte). Der Behandelnde ist verpflichtet, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung eine Behandlungsakte zu führen – in Papierform oder elektronisch – und darin alle aus fachlicher Sicht wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse festzuhalten: Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Befunde, Therapien, Eingriffe, Einwilligungen und Aufklärungen. Nachträgliche Berichtigungen müssen erkennbar bleiben; der ursprüngliche Inhalt muss nachvollziehbar sein. Die Aufbewahrungsfrist beträgt grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit nicht längere Fristen gelten.

Ein zentrales Recht ist das Einsichtsrecht: Dem Patienten ist nach § 630g Abs. 1 BGB auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren, soweit nicht erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter entgegenstehen. Er kann Abschriften, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen; die erste Abschriftsausfertigung wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Die Patientenakte der Praxis ist von der elektronischen Patientenakte (ePA) zu unterscheiden: Die Praxisakte ist die eigene Behandlungsdokumentation des Arztes, die ePA eine versichertengeführte, einrichtungsübergreifende Akte. Die ePA ersetzt die Dokumentationspflicht der Praxis nicht, sondern ergänzt sie.

Verwandte Begriffe sind die Dokumentationspflicht, die elektronische Patientenakte (ePA) und die Arzthaftung.

Die abrechnungsrelevante Dokumentation behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).

FAQ

Darf ein Patient seine Akte einsehen?

Ja. Nach § 630g BGB ist dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren; er kann Abschriften einschließlich elektronischer Abschriften verlangen, die erste davon unentgeltlich. Die Einsicht kann nur verweigert werden, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter entgegenstehen.

Was ist der Unterschied zwischen Patientenakte und ePA?

Die Patientenakte ist die eigene Behandlungsdokumentation der Praxis nach § 630f BGB. Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine versichertengeführte, einrichtungsübergreifende Akte. Die ePA ersetzt die Dokumentationspflicht der Praxis nicht, sondern ergänzt sie um eine geteilte Sicht.

Quellenverzeichnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 630f Dokumentation der Behandlung in der Behandlungsakte. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630f.html

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 630g Einsichtnahme in die Behandlungsakte. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html

Zuletzt aktualisiert: 15.10.2026