Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Obere Grenzverweildauer

Obere Grenzverweildauer (OGV)

Die Obere Grenzverweildauer (OGV) bezeichnet im aG-DRG-System den oberen Schwellenwert des Verweildauerkorridors einer DRG, ab dessen Überschreitung das Krankenhaus für jeden weiteren Behandlungstag einen fallpauschalen-ergänzenden Tageserlös (Langliegeraufschlag) erhält. OGV-Werte werden vom InEK jährlich für jede endständige DRG im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesen.

Systematische Einordnung

Der Verweildauerkorridor jeder DRG wird durch drei Kennzahlen definiert: die Untere Grenzverweildauer (UGV), die Mittlere Verweildauer (MVD) und die Obere Grenzverweildauer (OGV). Zwischen UGV und OGV gilt die DRG-Fallpauschale in voller Höhe, unabhängig von der genauen Verweildauer. Unterschreitet ein Fall die UGV, werden Kurzliegerabschläge fällig; überschreitet er die OGV, werden Langliegeraufschläge je Überschreitungstag vergütet.

Die OGV liegt in der Regel deutlich oberhalb der mittleren Verweildauer und markiert die Grenze, ab der der tatsächliche tagesbezogene Ressourcenverbrauch dauerhaft die in der Fallpauschale einkalkulierten Kosten übersteigt. Der genaue Aufschlagsbetrag je Überschreitungstag ist für jede DRG im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesen und wurde vom InEK aus den Kostendaten der Kalkulationskrankenhäuser abgeleitet.

Ein konkretes Beispiel: Eine DRG hat eine MVD von 7 Tagen, eine UGV von 4 Tagen und eine OGV von 12 Tagen sowie einen ausgewiesenen Langliegeraufschlag von 280 Euro je Überschreitungstag. Ein Patient, der 15 Tage stationär behandelt wird, überschreitet die OGV um 3 Tage. Das Krankenhaus erhält die volle Fallpauschale plus 3 × 280 Euro = 840 Euro Langliegeraufschlag. Die Summe aus Fallpauschale und Langliegeraufschlag stellt damit die Gesamtvergütung dieses Falls dar.

Steuerungsrelevanz im Medizincontrolling

Aus Sicht des Medizincontrollings markiert die OGV einen betriebswirtschaftlichen Kipppunkt: Fälle innerhalb des Korridors (UGV bis OGV) sind in der Regel wirtschaftlich, da die Fallpauschale die durchschnittlichen Behandlungskosten abdeckt. Ab Überschreitung der OGV greift zwar der Langliegeraufschlag, dieser deckt jedoch nur die variablen Tageskosten ab, nicht die vollen Betriebskosten eines stationären Tages. Langlieger sind daher selbst mit Aufschlag häufig defizitär.

Aktives Case Management zielt darauf ab, Fälle, die die OGV zu überschreiten drohen, frühzeitig zu identifizieren und durch gezielte Entlassungsplanung und Koordination der Anschlussversorgung innerhalb des Korridors zu halten. Wird die OGV dennoch überschritten, sollte das klinische Case Management sicherstellen, dass alle abrechnungsrelevanten Langlieger-Dokumentationsanforderungen erfüllt sind.

Das PKM behandelt die OGV und ihre Steuerungsimplikationen in der Weiterbildung zum klinischen Case Manager (IHK) sowie in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).

FAQ

Ab welchem Tag genau greift der Langliegeraufschlag?

Der Langliegeraufschlag greift ab dem ersten Tag, der die OGV überschreitet. Liegt die OGV einer DRG bei 12 Tagen und wird der Patient am 13. Tag noch stationär behandelt, erhält das Krankenhaus ab dem 13. Tag den ausgewiesenen Tagesaufschlag – unabhängig davon, wie viele weitere Tage der Aufenthalt noch dauert.

Kann ein Krankenhaus die OGV durch bessere Kodierung positiv beeinflussen?

Die OGV ist eine vom InEK anhand der bundesweiten Kalkulationsdaten festgelegte Kennzahl und nicht durch Kodierung des einzelnen Krankenhauses veränderbar. Allerdings beeinflusst die vollständige Kodierung aller relevanten Nebendiagnosen über den CCL-PCCL-Mechanismus die Schweregradausprägung der DRG – und damit unter Umständen auch die zugehörige OGV, da unterschiedliche Schweregrade einer Basis-DRG unterschiedliche OGV-Werte haben können.

Ist der Langliegeraufschlag auch bei der Wiederaufnahme anwendbar?

Nein. Bei einer Wiederaufnahme innerhalb der Fallzusammenführungsfristen werden beide Aufenthalte zu einem Fall zusammengeführt. Die Verweildauer des zusammengeführten Falls wird dann neu berechnet, und erst für diesen kombinierten Fall wird geprüft, ob die OGV überschritten wird.

Quellenverzeichnis

Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). (2025). aG-DRG-System 2026 – Fallpauschalen-Katalog: Obere Grenzverweildauern und Langliegeraufschläge. g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/fallpauschalen-katalog/fallpauschalen-katalog-2026

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 1 Abs. 1 Nr. 1 Fallpauschalenvereinbarung (FPV 2026) – Grenzverweildauern. g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/fallpauschalenvereinbarung

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM