Glossar
Ultraschallprüfung
Ultraschallprüfung
Die Ultraschallprüfung ist die Qualitätssicherung der vertragsärztlichen Ultraschalldiagnostik. Die Kassenärztliche Vereinigung prüft stichprobenartig die Bild- und Dokumentationsqualität von Sonographien, um einen einheitlichen Qualitätsstandard sicherzustellen.
Die Ultraschalldiagnostik (Sonographie) ist eine genehmigungspflichtige Leistung: Wer sie zu Lasten der GKV abrechnen will, braucht eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Grundlage ist die Ultraschall-Vereinbarung, eine Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V, die KBV und GKV-Spitzenverband geschlossen haben. Sie legt Anforderungen an die fachliche Qualifikation, die Gerätetechnik und die Dokumentation fest.
Die laufende Qualitätssicherung erfolgt über die Stichprobenprüfung: Die KV fordert von einem Teil der genehmigten Ärzte regelmäßig Ultraschalldokumentationen an und lässt sie durch eine Qualitätssicherungskommission bewerten. Geprüft werden die Bildqualität, die Vollständigkeit der dokumentierten Schnittebenen und die Befundung. Fallen die Ergebnisse unzureichend aus, folgen Auflagen, eine erneute Prüfung oder im Extremfall der Widerruf der Abrechnungsgenehmigung.
Die Ultraschallprüfung ist damit ein Instrument der Ergebnis- und Dokumentationsqualität in der ambulanten Diagnostik. Für die Praxis bedeutet sie, dass nicht nur die Durchführung, sondern auch die nachvollziehbare Dokumentation jeder Untersuchung dem geforderten Standard entsprechen muss.
Verwandte Begriffe sind die KV-Genehmigung, die Dokumentationspflicht und das qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV).
Genehmigungspflichtige Leistungen und ihre Qualitätssicherung behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK); bei der Dokumentations- und Qualitätssteuerung unterstützt PKM im Qualitätsmanagement.
FAQ
Ist die Ultraschalldiagnostik genehmigungspflichtig?
Ja. Für die Abrechnung sonographischer Leistungen zu Lasten der GKV ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich, die eine entsprechende Qualifikation und Gerätetechnik voraussetzt. Grundlage ist die Ultraschall-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V.
Was wird bei der Ultraschallprüfung kontrolliert?
Die Kassenärztliche Vereinigung prüft stichprobenartig die Bildqualität, die Vollständigkeit der dokumentierten Schnittebenen und die Befundung eingereichter Ultraschalldokumentationen. Bei unzureichender Qualität drohen Auflagen, eine Wiederholungsprüfung oder der Widerruf der Abrechnungsgenehmigung.
Quellenverzeichnis
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 135 Abs. 2 Qualitätssicherungsvereinbarungen. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__135.html
Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2026). Ultraschall-Vereinbarung / Qualitätssicherung Ultraschall. https://www.kbv.de/html/qualitaetssicherung.php
Zuletzt aktualisiert: 12. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
