Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

ePA – Elektronische Patientenakte

ePA – Elektronische Patientenakte

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine versichertengeführte digitale Akte, in der medizinische Daten einrichtungs-, fach- und sektorübergreifend zusammengeführt werden. Seit 2025 wird sie als „ePA für alle" im Opt-out-Verfahren für alle gesetzlich Versicherten angelegt.

Die ePA bündelt Befunde, Arztbriefe, Medikationsdaten und weitere Unterlagen eines Versicherten an einem Ort und macht sie behandelnden Ärzten verfügbar – unabhängig davon, in welcher Praxis oder Klinik die Daten entstanden sind. Rechtsgrundlage sind die §§ 341 ff. SGB V. Mit der „ePA für alle" (ePA 3.0) hat sich das Verfahren grundlegend geändert: Seit dem 15. Januar 2025 legen die Krankenkassen für alle gesetzlich Versicherten automatisch eine ePA an, sofern diese nicht widersprechen (Opt-out, § 342 SGB V). Der bundesweite Rollout begann im April 2025.

Für Praxen ist die Nutzung seit dem 1. Oktober 2025 verpflichtend. Technisch setzt sie den TI-Anschluss und ein aktiviertes ePA-Modul im Praxisverwaltungssystem voraus. Wird die elektronische Gesundheitskarte in der Praxis gesteckt, erhält diese standardmäßig für 90 Tage Zugriff auf die ePA des Versicherten. Die ePA ersetzt dabei nicht die eigene Behandlungsdokumentation der Praxis, sondern ergänzt sie um eine geteilte, einrichtungsübergreifende Sicht.

Der Versicherte behält die Kontrolle: Er kann der Anlage insgesamt widersprechen, den Zugriff einzelner Leistungserbringer steuern und der Nutzung seiner Daten zu Forschungszwecken gesondert widersprechen. Diese Patientensouveränität ist das Gegenstück zur breiten, automatischen Verfügbarkeit.

Verwandte Begriffe sind die Telematikinfrastruktur (TI), das E-Rezept und die Dokumentationspflicht.

Die ePA in der Praxis behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK); bei der Umstellung der Praxisprozesse unterstützt PKM mit Prozess- & Strukturanalysen.

FAQ

Seit wann gibt es die „ePA für alle"?

Seit dem 15. Januar 2025 legen die Krankenkassen für alle gesetzlich Versicherten automatisch eine ePA an, sofern sie nicht widersprechen (Opt-out nach § 342 SGB V). Der bundesweite Rollout begann im April 2025; für Praxen ist die Nutzung seit dem 1. Oktober 2025 verpflichtend.

Muss eine Praxis die ePA nutzen?

Ja. Die Nutzung ist für vertragsärztliche Praxen seit dem 1. Oktober 2025 verpflichtend. Erforderlich sind der TI-Anschluss und ein aktiviertes ePA-Modul im Praxisverwaltungssystem. Wird die Gesundheitskarte gesteckt, erhält die Praxis in der Regel für 90 Tage Zugriff auf die ePA.

Quellenverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 342 Anspruch auf eine elektronische Patientenakte. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__342.html

gematik. (2026). ePA für alle. https://www.gematik.de/anwendungen/epa-fuer-alle

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM