Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Delegation ärztlicher Leistungen

Delegation ärztlicher Leistungen

Delegation ärztlicher Leistungen bezeichnet die Übertragung bestimmter Tätigkeiten vom Arzt auf qualifiziertes nichtärztliches Personal unter ärztlicher Verantwortung. Der Arzt bleibt für Anordnung, Überwachung und Ergebnis verantwortlich, auch wenn er die Leistung nicht selbst ausführt.

Die vertragsärztliche Versorgung beruht auf dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung (§ 15 Abs. 1 SGB V; § 32 Ärzte-ZV). Dieser Grundsatz schließt die Delegation nicht aus, zieht ihr aber Grenzen. Zu unterscheiden sind drei Stufen: Höchstpersönlich zu erbringende Leistungen (etwa Diagnosestellung, Aufklärung, operativer Eingriff) sind nicht delegierbar. Delegationsfähige Leistungen (etwa Blutentnahmen, Injektionen, Wundversorgung, bestimmte Hausbesuchsleistungen) darf der Arzt an entsprechend qualifiziertes Personal übertragen. Hilfstätigkeiten sind ohnehin dem nichtärztlichen Bereich zugeordnet.

Welche Leistungen unter welchen Voraussetzungen delegiert werden dürfen, konkretisiert die Delegations-Vereinbarung als Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Sie listet delegationsfähige Leistungen und knüpft sie an Qualifikation und Anleitung des Personals. Bei der Delegation an nichtärztliche Praxisassistenten im Hausbesuch etwa setzt der EBM gesonderte Gebührenordnungspositionen und Qualifikationsanforderungen voraus. Haftungsrechtlich bleibt der Arzt im Rahmen des Behandlungsvertrags und der Arzthaftung verantwortlich: Ein Auswahl-, Anleitungs- oder Überwachungsfehler fällt auf ihn zurück.

Die Delegation ist von der Substitution abzugrenzen, bei der ärztliche Tätigkeiten eigenständig von einem nichtärztlichen Beruf erbracht werden. Lange Zeit war die Substitution nur in Modellvorhaben (§§ 63 Abs. 3c, 64d SGB V) möglich. Seit dem 1. Januar 2026 können nach § 15a SGB V entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen bestimmte Leistungen der ärztlichen Behandlung – u. a. Folgeverordnungen häuslicher Krankenpflege – eigenverantwortlich erbringen; damit ist die Substitution in diesem Umfang Teil der Regelversorgung geworden.

Verwandte Begriffe sind die ärztliche Dokumentationspflicht, die Arzthaftung und der Behandlungsvertrag.

Rechtssichere Delegation und ihre Abrechnung behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).

FAQ

Welche ärztlichen Leistungen dürfen nicht delegiert werden?

Höchstpersönliche ärztliche Leistungen bleiben beim Arzt: insbesondere Anamnese-Wertung und Diagnosestellung, Indikationsstellung, die Aufklärung des Patienten sowie der operative Eingriff. Delegierbar sind dagegen klar umschriebene Ausführungstätigkeiten wie Injektionen oder Verbandwechsel durch qualifiziertes Personal.

Wer haftet bei einer delegierten Leistung?

Grundsätzlich der anordnende Arzt. Er trägt die Verantwortung für die richtige Auswahl, Anleitung und Überwachung des Personals. Ein Fehler in diesen Pflichten wird ihm als Behandlungsfehler zugerechnet; das ausführende Personal haftet daneben nur im Rahmen eigener Sorgfaltspflichten.

Quellenverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 15 Ärztliche Behandlung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__15.html

Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2026). Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) – Delegationsvereinbarung. https://www.kbv.de/html/bundesmantelvertrag.php

Zuletzt aktualisiert: 14. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM