Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Behandlungsvertrag

Behandlungsvertrag

Der Behandlungsvertrag ist der Vertrag, mit dem sich der Arzt zur medizinischen Behandlung und der Patient zur Vergütung verpflichtet. Er ist seit 2013 als eigener Vertragstyp im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und bildet die zivilrechtliche Grundlage jeder Behandlung.

Rechtsgrundlage ist § 630a BGB. Danach wird derjenige, der die medizinische Behandlung zusagt, zur Leistung der versprochenen Behandlung verpflichtet, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung – soweit nicht ein Dritter, etwa die Krankenkasse, zur Zahlung verpflichtet ist. Der Behandlungsvertrag ist rechtlich ein Dienstvertrag: Geschuldet ist die fachgerechte Behandlung nach dem anerkannten medizinischen Standard, nicht der Heilungserfolg.

Aus dem Behandlungsvertrag ergeben sich die zentralen Pflichten des Behandlungsverhältnisses: die Behandlung nach dem geltenden Standard (§ 630a Abs. 2), die Informations- und Mitwirkungspflichten (§ 630c), die Pflicht zur Aufklärung und zur Einholung der Einwilligung (§§ 630d, 630e) sowie die Dokumentationspflicht (§ 630f). Verletzt der Behandelnde diese Pflichten schuldhaft, haftet er nach den Regeln der Arzthaftung.

Für die vertragsärztliche Versorgung ist die Besonderheit zu beachten, dass der gesetzlich Versicherte die Behandlung als Sachleistung erhält: Der Behandlungsvertrag kommt zustande, die Vergütung aber trägt die Krankenkasse über die Kassenärztliche Vereinigung, nicht der Patient selbst.

Verwandte Begriffe sind das Patientenrechtegesetz, die Patientenaufklärung und die Arzthaftung.

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FAQ

Schuldet der Arzt einen Behandlungserfolg?

Nein. Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag: Geschuldet ist die fachgerechte Behandlung nach dem anerkannten medizinischen Standard, nicht der Erfolg. Ein ausbleibender Heilungserfolg begründet für sich allein keine Pflichtverletzung und keine Haftung.

Wer zahlt beim Behandlungsvertrag eines Kassenpatienten?

Die Krankenkasse über die Kassenärztliche Vereinigung. Der Behandlungsvertrag kommt zwischen Arzt und Patient zustande, die Vergütung trägt aber im Sachleistungssystem die GKV. Der Patient zahlt nur bei Selbstzahler- oder Wahlleistungen (etwa IGeL) selbst.

Quellenverzeichnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630a.html

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 630c Mitwirkung und Informationspflichten. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM