Glossar
Arzthaftung
Arzthaftung
Arzthaftung bezeichnet die rechtliche Verantwortung des Arztes für Schäden, die einem Patienten durch einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler entstehen. Sie kann vertraglich und deliktisch begründet sein und ist seit 2013 im Behandlungsvertragsrecht des BGB ausdrücklich geregelt.
Grundlage ist der Behandlungsvertrag nach § 630a BGB, mit dem sich der Arzt zur Behandlung nach den anerkannten fachlichen Standards verpflichtet. Verletzt er diese Standards, haftet er vertraglich nach § 280 Abs. 1 BGB; daneben kommt eine deliktische Haftung nach § 823 BGB in Betracht. Geschuldet ist die fachgerechte Behandlung, nicht der Heilungserfolg – ein ausbleibender Erfolg allein begründet keine Haftung.
Zwei Fehlerarten stehen im Vordergrund. Der Behandlungsfehler ist das Abweichen vom medizinischen Standard. Der Aufklärungsfehler betrifft die unzureichende Information des Patienten vor der Einwilligung: Ohne wirksame Aufklärung ist der Eingriff rechtswidrig, selbst wenn er fachlich einwandfrei war. Die Beweislast für den Fehler trägt grundsätzlich der Patient. § 630h BGB kehrt sie jedoch in wichtigen Konstellationen um: Bei einem groben Behandlungsfehler, der geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen, wird der Ursachenzusammenhang vermutet. Auch Dokumentationslücken und Verstöße gegen Befunderhebungspflichten wirken zu Lasten des Arztes (Dokumentationspflicht).
Praktisch abgesichert wird die Arzthaftung über die Berufshaftpflichtversicherung, deren Bestehen berufsrechtlich vorgeschrieben ist. Für Schlichtung außerhalb der Gerichte bestehen die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern.
Verwandte Begriffe sind der Behandlungsvertrag, die Patientenaufklärung und das Patientenrechtegesetz.
Haftungsrelevante Schnittstellen zur Dokumentation und Abrechnung behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).
FAQ
Haftet ein Arzt auch ohne Behandlungsfehler?
Ja, bei einem Aufklärungsfehler. Fehlt die wirksame Einwilligung nach ordnungsgemäßer Aufklärung, ist der Eingriff rechtswidrig – unabhängig davon, ob er fachlich korrekt ausgeführt wurde. Der Arzt haftet dann für die Folgen des nicht wirksam eingewilligten Eingriffs.
Was bedeutet ein grober Behandlungsfehler für die Beweislast?
Er führt in der Regel zur Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 5 BGB: Ist der grobe Fehler grundsätzlich geeignet, den Schaden herbeizuführen, muss der Arzt beweisen, dass er ihn nicht verursacht hat. Das verbessert die Position des Patienten im Haftungsprozess erheblich.
Quellenverzeichnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 630a–630h Behandlungsvertrag. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630a.html
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630h.html
Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
