Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Apparategemeinschaft

Apparategemeinschaft

Die Apparategemeinschaft ist eine Kooperationsform, bei der mehrere Ärzte gemeinsam medizinisch-technische Geräte und das zugehörige Personal nutzen, ohne gemeinsam Patienten zu behandeln. Sie dient der wirtschaftlichen Auslastung teurer Ausstattung.

Hochwertige medizinische Geräte – etwa für Radiologie, Labordiagnostik oder Funktionsdiagnostik – sind in der Anschaffung und im Betrieb kostspielig und für eine einzelne Praxis oft nicht ausgelastet. Die Apparategemeinschaft löst dieses Problem: Mehrere Ärzte beschaffen und betreiben die Geräte gemeinsam und nutzen sie für ihre jeweils eigenen Patienten. Sie ist damit eine spezielle, auf Gerätenutzung beschränkte Organisationsgemeinschaft; ihre Grundlage findet sie in den Regelungen des Bundesmantelvertrags-Ärzte zur gemeinsamen Nutzung von Praxiseinrichtungen.

Entscheidend ist die Abgrenzung zur Praxisgemeinschaft und zur Berufsausübungsgemeinschaft: Die Apparategemeinschaft teilt ausschließlich die apparative Infrastruktur, nicht den Patientenstamm und nicht die Behandlung. Jeder Arzt rechnet die an seinen Patienten erbrachten Leistungen selbst ab. Die gemeinsame Gerätenutzung ändert nichts an der getrennten Leistungserbringung und Abrechnung.

Für die Praxis bietet die Apparategemeinschaft einen wirtschaftlichen Hebel, verlangt aber klare vertragliche Regelungen zu Kostenteilung, Nutzungszeiten und Verantwortlichkeiten – und eine saubere Zuordnung der mit den Geräten erbrachten Leistungen zum jeweils behandelnden Arzt.

Verwandte Begriffe sind die Praxisgemeinschaft, das Praxisnetz und die Sachkosten (EBM).

Kooperations- und Abrechnungsfragen behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).

FAQ

Worin unterscheidet sich die Apparategemeinschaft von der Praxisgemeinschaft?

Die Apparategemeinschaft teilt ausschließlich medizinisch-technische Geräte und das zugehörige Personal. Die Praxisgemeinschaft teilt darüber hinaus Räume und die allgemeine Praxisinfrastruktur. In beiden Fällen bleiben Patientenstamm und Abrechnung getrennt.

Wer rechnet die mit gemeinsamen Geräten erbrachten Leistungen ab?

Der jeweils behandelnde Arzt, für seine eigenen Patienten. Die gemeinsame Gerätenutzung ändert nichts an der getrennten Leistungserbringung. Die mit dem Gerät erbrachte Leistung ist dem Arzt zuzuordnen, der sie an seinem Patienten veranlasst und verantwortet.

Quellenverzeichnis

Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2026). Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). https://www.kbv.de/html/bundesmantelvertrag.php

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 33 Ärzte-ZV (Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit). https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/__33.html

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM