Glossar
Praxisnetz
Praxisnetz
Ein Praxisnetz ist ein verbindlicher, arztgruppenübergreifender Zusammenschluss niedergelassener Ärzte zur gemeinsamen, koordinierten Versorgung in einer Region. Von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannte Netze können gesondert gefördert werden.
Praxisnetze verfolgen das Ziel, die Versorgung über Praxisgrenzen hinweg zu koordinieren – durch gemeinsame Behandlungspfade, abgestimmte Überweisungen, geteilte Qualitätszirkel und eine engere Zusammenarbeit zwischen Haus- und Fachärzten. Rechtlich verankert ist die Förderung anerkannter Praxisnetze in § 87b Abs. 2 SGB V: Die Kassenärztlichen Vereinigungen können anerkannte Netze bei der Honorarverteilung gesondert berücksichtigen. Die Anerkennungskriterien hat die KBV in einer bundesweiten Rahmenvorgabe festgelegt; sie betreffen unter anderem Netzgröße, Organisationsform und Versorgungsziele.
Das Praxisnetz ist von den reinen Organisationsgemeinschaften abzugrenzen. Anders als Praxisgemeinschaft und Apparategemeinschaft, die primär Kosten und Infrastruktur teilen, zielt das Praxisnetz auf die inhaltliche Koordination der Versorgung. Die beteiligten Praxen bleiben rechtlich und abrechnungstechnisch selbstständig, verpflichten sich aber zu verbindlicher Zusammenarbeit.
Für die teilnehmenden Praxen kann die Anerkennung als Netz konkrete Vorteile bringen – etwa eine gesonderte Vergütungskomponente im Honorarverteilungsmaßstab oder die Möglichkeit, Verträge der besonderen Versorgung gemeinsam zu schließen.
Verwandte Begriffe sind die Praxisgemeinschaft, der Honorarverteilungsmaßstab und die vertragsärztliche Versorgung.
Kooperations- und Vergütungsformen behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK); bei Netz- und Strukturprojekten unterstützt PKM mit Prozess- & Strukturanalysen.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Praxisnetz und Praxisgemeinschaft?
Die Praxisgemeinschaft teilt Räume, Geräte und Personal zur Kostenersparnis. Das Praxisnetz ist ein verbindlicher, oft arztgruppenübergreifender Zusammenschluss zur inhaltlichen Koordination der Versorgung. Von der KV anerkannte Netze können zudem gesondert gefördert werden.
Welchen Vorteil bringt die Anerkennung als Praxisnetz?
Anerkannte Netze können nach § 87b Abs. 2 SGB V bei der Honorarverteilung gesondert berücksichtigt werden und eignen sich als Partner für Verträge der besonderen Versorgung. Die Anerkennung setzt die Erfüllung der bundesweiten Rahmenvorgaben der KBV voraus.
Quellenverzeichnis
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 87b Vergütung der Ärzte (anerkannte Praxisnetze). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__87b.html
Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2026). Rahmenvorgabe für die Anerkennung von Praxisnetzen. https://www.kbv.de/html/praxisnetze.php
Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
