Glossar
Nachstationär
Nachstationäre Behandlung
Die nachstationäre Behandlung bezeichnet die ärztliche Behandlung eines Patienten im Krankenhaus nach dem Ende der vollstationären oder teilstationären Behandlung. Rechtsgrundlage ist § 115a SGB V, der zugelassenen Krankenhäusern gestattet, Patienten ohne gesonderte Ermächtigung ambulant zu behandeln, wenn dies im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt erfolgt. Die nachstationäre Behandlung ist auf längstens sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Behandlung begrenzt.
Rechtliche Grundlage und Abgrenzung
Nach § 115a Abs. 1 SGB V kann ein Krankenhaus mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Patienten vor einer erforderlichen Krankenhausbehandlung (vorstationär) und im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung (nachstationär) behandeln, um die stationäre Behandlung vorzubereiten oder zu sichern. Die nachstationäre Behandlung dient der Abklärung, ob eine stationäre Aufnahme vermieden werden kann, sowie nach der Entlassung der Sicherung des Behandlungserfolgs. Sie ist nicht zu verwechseln mit der allgemeinen ambulanten Nachsorge durch niedergelassene Ärzte oder mit Rehabilitationsmaßnahmen nach § 40 SGB V.
Von der nachstationären Behandlung nach § 115a SGB V ist auch das Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V zu unterscheiden: Das Entlassmanagement umfasst die organisatorische Vorbereitung der Entlassung und die Koordination der Anschlussversorgung bereits während des stationären Aufenthalts, während die nachstationäre Behandlung die tatsächliche ärztliche Behandlung nach Entlassung durch das Krankenhaus selbst bezeichnet.
Vergütung und Abrechnungsmodalitäten
Krankenhäuser rechnen nachstationäre Behandlungen nach § 115a SGB V nicht über das aG-DRG-System ab, sondern auf Basis einer gesonderten Vergütungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien auf Bundesebene: dem GKV-Spitzenverband sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Voraussetzung für die Vergütung ist, dass die nachstationäre Behandlung durch das Krankenhaus notwendig ist und nicht durch einen niedergelassenen Vertragsarzt in zumutbarer Weise und ohne Gefahr für den Patienten geleistet werden kann.
Ein konkretes Beispiel: Ein Patient wurde wegen einer elektiven Knieendoprothese stationär behandelt und nach sieben Tagen entlassen. Eine Woche nach Entlassung stellt sich der Patient zur nachstationären Wundkontrolle und Röntgenaufnahme im operierenden Krankenhaus vor. Diese Leistung fällt unter § 115a SGB V und wird gesondert nach der einschlägigen Vergütungsvereinbarung abgerechnet, nicht als DRG.
Für Medizincontroller und Kodierfachkräfte ist die korrekte Abgrenzung der nachstationären Behandlung von einer erneuten stationären Aufnahme (Wiederaufnahme) relevant: Eine Wiederaufnahme innerhalb der Fallzusammenführungsfristen nach § 2 FPV führt zur Fallzusammenführung und beeinflusst die DRG-Zuordnung; eine nachstationäre Behandlung nach § 115a SGB V hingegen wird separat abgerechnet und löst keine Fallzusammenführung aus.
Das PKM behandelt die Abgrenzung von nachstationärer Behandlung, Entlassmanagement und Wiederaufnahme in der Weiterbildung zur medizinischen Kodierfachkraft (IHK) sowie in der Weiterbildung zum klinischen Case Manager (IHK).
FAQ
Wie viele nachstationäre Behandlungstage sind nach § 115a SGB V zulässig?
Nach § 115a Abs. 2 SGB V ist die nachstationäre Behandlung auf längstens sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Behandlung begrenzt. Bei onkologischen Erkrankungen verlängert sich dieser Zeitraum auf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, die sich jedoch über einen längeren Zeitraum erstrecken können. Die genauen Fristen richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall und der zugrunde liegenden Erkrankung.
Kann die nachstationäre Behandlung die Indikation für einen erneuten stationären Aufenthalt ersetzen?
Nein. Stellt sich im Rahmen der nachstationären Behandlung heraus, dass der Patient erneut stationär aufgenommen werden muss, endet die nachstationäre Behandlung und es beginnt ein neuer stationärer Fall. Dabei sind die Regelungen zur Fallzusammenführung nach der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) zu beachten, die bei Wiederaufnahme innerhalb bestimmter Fristen eine Zusammenführung beider Fälle vorschreiben können.
Gilt § 115a SGB V auch für die ambulante Behandlung nach einem Notfall?
Nein. § 115a SGB V betrifft ausschließlich die nachstationäre Behandlung im Zusammenhang mit einer planmäßigen oder notfallmäßigen stationären Aufnahme. Die Notfallambulanz des Krankenhauses wird auf einer anderen Rechtsgrundlage tätig und rechnet nach eigenen Regelungen ab.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 115a SGB V – Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__115a.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 39 Abs. 1a SGB V – Entlassmanagement. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39.html
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
