Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Entlassmanagement

Entlassmanagement

Das Entlassmanagement ist ein strukturierter, gesetzlich verankerter Prozess, mit dem Krankenhäuser den Übergang ihrer Patienten aus der stationären Behandlung in die weitere ambulante, rehabilitative oder pflegerische Versorgung organisieren. Ziel ist eine lückenlose Anschlussversorgung, die Komplikationen und vermeidbare Wiederaufnahmen verhindert. Gesetzlich Versicherte haben darauf einen Anspruch.

Rechtsgrundlage

Anders als im Ausgangstext dargestellt, ist das Entlassmanagement nicht in § 39 Abs. 1 SGB V, sondern in § 39 Abs. 1a SGB V geregelt, eingeführt mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz 2015. Danach sind Krankenhäuser verpflichtet, ein Entlassmanagement anzubieten. Die Einzelheiten regelt ein dreiseitiger Rahmenvertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der seit dem 1. Oktober 2017 gilt und seither mehrfach angepasst wurde. Ergänzend besteht nach § 11 Abs. 4 SGB V ein allgemeiner Anspruch auf ein Versorgungsmanagement an den Schnittstellen der Versorgung.

Der Ablauf in vier Schritten

Der Rahmenvertrag beschreibt einen klaren Ablauf. Zunächst erfasst das Krankenhaus mit einem geeigneten Assessment möglichst frühzeitig den individuellen Versorgungsbedarf; bei komplexem Bedarf sind differenzierte Assessments vorgesehen. Auf dieser Grundlage wird ein Entlassplan aufgestellt, in dem zugleich die Erforderlichkeit von Anschlussmedikation, fortdauernder Arbeitsunfähigkeit und weiterer verordnungs- oder veranlassungsfähiger Leistungen geprüft wird. Anschließend organisiert das Krankenhaus rechtzeitig vor der Entlassung die Weiterversorgung und bezieht bei Bedarf die Kranken- oder Pflegekasse ein. Zum Abschluss stehen der Entlassbrief und die Weitergabe der versorgungsrelevanten Informationen an die weiterbehandelnden Leistungserbringer. Diesen Ablauf zeigt die folgende Übersicht.

Erweiterte Verordnungsbefugnisse

Eine zentrale Neuerung des reformierten Entlassmanagements sind die erweiterten Befugnisse der Krankenhausärzte. Für den unmittelbaren Übergang dürfen sie Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Soziotherapie und digitale Gesundheitsanwendungen für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen sowie eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu sieben Kalendertage feststellen. Bei Arzneimitteln ist dabei die kleinste Packungsgröße vorgesehen. Diese Verordnungen dürfen nur Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung ausstellen, und es gelten dieselben Richtlinien wie in der vertragsärztlichen Versorgung. Voraussetzung für das gesamte Entlassmanagement und die damit verbundene Datenübermittlung ist die schriftliche oder elektronische Einwilligung des Patienten; die freie Arztwahl bleibt gewahrt.

Wer das Entlassmanagement als Klinikprozess aufsetzen oder verbessern möchte, findet beim PKM die Beratung zu Prozess- und Strukturanalysen sowie die Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).

FAQ

Welche Leistungen darf ein Krankenhaus im Entlassmanagement selbst verordnen?

Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung dürfen Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Soziotherapie und digitale Gesundheitsanwendungen verordnen, jeweils für bis zu sieben Tage. Zudem können sie eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung bescheinigen. Bei Arzneimitteln gilt die kleinste Packungsgröße.

Braucht das Entlassmanagement die Zustimmung des Patienten?

Ja. Sowohl die Durchführung des Entlassmanagements als auch die Weitergabe von Patientendaten an weiterversorgende Leistungserbringer setzen die schriftliche oder elektronische Einwilligung des Patienten voraus. Ohne diese Einwilligung dürfen keine Daten übermittelt werden. Das Recht auf freie Arztwahl bleibt in jedem Fall bestehen.

Was unterscheidet Entlassmanagement und Übergangspflege?

Das Entlassmanagement ist die Planung und Organisation des Übergangs. Kann ein Patient trotzdem nicht nahtlos in die Anschlussversorgung überführt werden, greift die Übergangspflege nach § 39e SGB V als vorübergehende Versorgung, in der Regel im Krankenhaus selbst. Das Entlassmanagement geht der Übergangspflege also voraus und stellt fest, ob sie überhaupt nötig wird.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 39 SGB V – Krankenhausbehandlung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39.html

Bundesministerium für Gesundheit. (2025, 21. Oktober). Entlassmanagement. bundesgesundheitsministerium.de. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/e/entlassmanagement

GKV-Spitzenverband. (o. D.). Entlassmanagement und Rahmenvertrag nach § 39 Abs. 1a SGB V. gkv-spitzenverband.de. https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulant_stationaere_versorgung/entlassmanagement/entlassmanagement.jsp

Kassenärztliche Bundesvereinigung. (o. D.). Entlassmanagement – Verordnungen im Krankenhaus. kbv.de. https://www.kbv.de/praxis/verordnungen/entlassmanagement

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM