Wichtige Begriffe verständlich erklärt

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Bundesbasisfallwert (BBFW)

Bundesbasisfallwert (BBFW)

Der Bundesbasisfallwert (BBFW) bezeichnet den bundeseinheitlich berechneten Referenzwert für die Basisfallwerte der deutschen Krankenhäuser, um den ein gesetzlich definierter Korridor festgelegt wird, innerhalb dessen die auf Landesebene verhandelten Landesbasisfallwerte (LBFW) liegen müssen. Er wurde durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) mit § 10 Abs. 9 KHEntgG eingeführt und bildet seitdem das Instrument zur schrittweisen Angleichung der teils erheblich voneinander abweichenden Landesbasisfallwerte.

Entstehung und gesetzlicher Rahmen

Bis 2010 variierten die Landesbasisfallwerte zwischen den Bundesländern erheblich, was zu strukturellen Ungleichgewichten in der Krankenhausvergütung führte. Mit dem KHRG, das zum 25. März 2009 in Kraft trat, wurde der BBFW als Referenzgröße eingeführt. In einer Übergangsphase von 2010 bis 2015 wurden die Landesbasisfallwerte schrittweise in einen Korridor um den BBFW überführt. Eine vollständige Vereinheitlichung zu einem in allen Ländern identischen Basisfallwert – wie ursprünglich angedacht – ist bis heute nicht erfolgt.

Berechnung durch das InEK

Die Berechnung des BBFW und des zugehörigen Korridors erfolgt jährlich durch das InEK im Auftrag der zentralen Vertragsparteien auf Bundesebene: Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), GKV-Spitzenverband und Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband). Grundlage sind die gemeldeten Landesbasisfallwerte der Landeskrankenhausgesellschaften, ergänzt um die zugrunde gelegten Ausgaben und die effektiven Bewertungsrelationen. Aus diesen Werten errechnet das InEK den BBFW als gewichteten Durchschnittswert und legt anschließend den Korridor mit einem oberen und einem unteren Grenzwert fest (§ 10 Abs. 9 KHEntgG).

Der Korridor-Mechanismus in der Praxis

Landesbasisfallwerte, die innerhalb des Korridors liegen, gelten als zulässig und werden nicht korrigiert. Liegt ein Landesbasisfallwert unterhalb des unteren Korridorgrenzwerts, wird er nach § 10 Abs. 8 KHEntgG ab dem 1. Januar 2016 auf den unteren Grenzwert angehoben. Liegt er oberhalb des oberen Korridorgrenzwerts, muss er im Rahmen der nächsten Verhandlungsrunde auf den oberen Grenzwert abgesenkt werden.

Ein konkretes Beispiel: Wird der BBFW für 2026 mit 4.200 Euro berechnet und beträgt der Korridor ±2,5 Prozent, liegt der zulässige Rahmen zwischen 4.095 Euro (unterer Grenzwert) und 4.305 Euro (oberer Grenzwert). Ein Bundesland mit einem Landesbasisfallwert von 4.050 Euro würde auf 4.095 Euro angehoben, ein Bundesland mit 4.380 Euro auf 4.305 Euro abgesenkt. Die tatsächlichen Korridor-Grenzwerte werden jährlich veröffentlicht und weichen von diesem vereinfachten Beispiel ab.

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Das PKM behandelt den Basisfallwert und seine Auswirkungen auf die Krankenhausfinanzierung in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).

FAQ

Warum gibt es trotz BBFW noch unterschiedliche Landesbasisfallwerte?

Der BBFW schafft keinen einheitlichen Basisfallwert, sondern nur einen Korridor zulässiger Abweichungen. Da Krankenhauskosten regional durch Tarifniveaus, Investitionsförderung der Länder und historische Vergütungsstrukturen beeinflusst werden, war eine vollständige Vereinheitlichung politisch und rechtlich nicht durchsetzbar. Die Spreizung zwischen den Landesbasisfallwerten ist seit 2015 aber deutlich geringer als vor Einführung des Korridors.

Wer legt den BBFW fest und wann wird er veröffentlicht?

Das InEK berechnet den BBFW und die Korridorgrenzen im Auftrag der zentralen Vertragsparteien auf Bundesebene. Die Veröffentlichung erfolgt jährlich im Herbst zeitgleich mit dem Fallpauschalen-Katalog des folgenden Jahres auf der Website des InEK (g-drg.de).

Hat der BBFW Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder?

Indirekt ja. Da die Landesbasisfallwerte innerhalb des Korridors liegen müssen, reduziert der BBFW den Spielraum der Länder bei der Vergütungsgestaltung. Bundesländer, deren Krankenhauslandschaft historisch teurer war, erhalten damit weniger Spielraum für höhere Basisfallwerte, was Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage einzelner Krankenhäuser haben kann.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 10 KHEntgG – Vereinbarung auf Landesebene. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__10.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) – vollständiger Text. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/BJNR142200002.html

Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). (2025). Bundesbasisfallwert 2026 und Basisfallwertkorridor. g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/bundesbasisfallwert

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026| Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM