Wichtige Begriffe verständlich erklärt

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Aufnahmegewicht

Aufnahmegewicht

Das Aufnahmegewicht bezeichnet das Körpergewicht eines Patienten zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme ins Krankenhaus. Es ist als Pflichtangabe im Aufnahmedatensatz nach § 301 SGB V vorgeschrieben und hat im aG-DRG-System besondere Relevanz für die Fallgruppenzuordnung bei Neugeborenen und Säuglingen bis zum vollendeten ersten Lebensjahr.

Gesetzliche Grundlage und Übermittlungspflicht

Nach § 301 SGB V sind Krankenhäuser verpflichtet, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das Aufnahmegewicht als Bestandteil des Aufnahmedatensatzes an die Krankenkasse zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt elektronisch im 301er-Datensatz. Für erwachsene Patienten besteht keine vergleichbare gesetzliche Pflicht zur Übermittlung des Aufnahmegewichts an die Krankenkasse, wenngleich das Gewicht klinisch dokumentiert wird.

Bedeutung im DRG-System

Im aG-DRG-System dient das Aufnahmegewicht als Gruppierungsmerkmal für Neugeborene und Säuglinge. Fälle mit einem Aufnahmegewicht unter 2.500 Gramm werden automatisch der Major Diagnostic Category (MDC) 15 zugeordnet, die speziell für Neugeborene und Perinatalperiode vorgesehen ist. Innerhalb der MDC 15 erfolgt eine weitere Differenzierung nach Gewichtsklassen, die sich auf die Bewertungsrelation und damit auf den Zahlbetrag auswirken. Die Gewichtsklassen reichen von unter 600 Gramm bis 2.499 Gramm und sind im jährlichen Fallpauschalen-Katalog des InEK definiert.

Ein Beispiel: Ein Frühgeborenes mit einem Aufnahmegewicht von 980 Gramm wird einer deutlich höher bewerteten DRG zugeordnet als ein Neugeborenes mit 2.200 Gramm, da der Behandlungsaufwand und die Komplikationsrisiken mit sinkendem Geburtsgewicht erheblich steigen.

Fehlerquellen und Qualitätssicherung

Fehler bei der Erfassung des Aufnahmegewichts können zu einer falschen DRG-Zuordnung und damit zu einer fehlerhaften Vergütung führen. Typische Fehlerquellen sind die Verwechslung von Aufnahmegewicht und aktuellem Körpergewicht bei mehrfach verlegten Frühgeborenen sowie Übertragungsfehler bei der manuellen Eingabe. Da das Aufnahmegewicht bei Neugeborenen unveränderlich ist und als Gruppierungsmerkmal auch nach Verlegungen in andere Abteilungen oder Häuser erhalten bleibt, kommt seiner korrekten Erstdokumentation besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst (MD) wird die korrekte Gewichtserfassung regelmäßig überprüft.

Für die Kodierung in der Pädiatrie und Neonatologie bietet das PKM das E-Learning Kodierung Pädiatrie, das Gewichtsklassen und deren DRG-Relevanz praxisnah behandelt.

FAQ

Gilt das Aufnahmegewicht auch bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus?

Ja. Das Aufnahmegewicht bezieht sich auf das Gewicht bei der Erstaufnahme und bleibt für die gesamte Behandlungsepisode maßgeblich. Bei externer Verlegung eines Neugeborenen übernimmt das aufnehmende Krankenhaus das dokumentierte Aufnahmegewicht aus dem verlegenden Haus. Eine erneute Gewichtserhebung ersetzt das Aufnahmegewicht nicht.

Warum hat das Aufnahmegewicht bei Erwachsenen keine DRG-Relevanz?

Bei Erwachsenen fließt das Körpergewicht nicht direkt als Gruppierungsmerkmal in den DRG-Grouper ein. Adipositas wird stattdessen über ICD-10-Kodes (z. B. E66) als Nebendiagnose kodiert und kann indirekt über den Schweregrad (PCCL) die DRG beeinflussen. Das Aufnahmegewicht als eigenständiger Parameter ist im DRG-System ausschließlich für Neugeborene und Säuglinge bis zum vollendeten ersten Lebensjahr relevant.

Was passiert, wenn das Aufnahmegewicht im 301er-Datensatz fehlt oder falsch angegeben ist?

Ein fehlender oder fehlerhafter Wert kann die Fälligkeit der Krankenhausrechnung gefährden, da der 301er-Datensatz formal vollständig sein muss. Darüber hinaus führt ein falsches Aufnahmegewicht zu einer fehlerhaften DRG-Zuordnung, die im Rahmen einer MD-Prüfung beanstandet und rückgefordert werden kann.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 301 SGB V – Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__301.html

Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). (2025). Fallpauschalen-Katalog 2026 – MDC 15 Neugeborene. g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026

GKV-Spitzenverband & Deutsche Krankenhausgesellschaft. (2025, 1. November). Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 SGB V – Datenübermittlung zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen. gkv-datenaustausch.de. https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/leistungserbringer_1/krankenhaeuser/gesamtdokument/_301_Gesamtdokument_01.11.2025.pdf