Glossar
Versorgungszuschlag
Sicherstellungszuschlag (Versorgungszuschlag)
Der Sicherstellungszuschlag – im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Versorgungszuschlag bezeichnet – ist ein krankenhausindividuell zu vereinbarender Zuschlag nach § 5 Abs. 2 KHEntgG in Verbindung mit § 17b Abs. 1a Nr. 6 KHG und den Kriterien des G-BA nach § 136c Abs. 3 SGB V. Er soll Krankenhäuser in Regionen mit geringem Versorgungsbedarf vor einer Unterfinanzierung durch das aG-DRG-System schützen und die Vorhaltung unverzichtbarer Versorgungsstrukturen auch dann ermöglichen, wenn diese aufgrund niedriger Fallzahlen nicht kostendeckend betrieben werden können.
Rechtsgrundlage und Zweck
Zur Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs mit den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten nicht kostendeckend finanzierbar ist, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG bei Erfüllung der Vorgaben nach den Sätzen 2, 4 und 5 sowie der Vorgaben des G-BA nach § 136c Abs. 3 SGB V Sicherstellungszuschläge nach § 17b Abs. 1a Nr. 6 KHG.
Das DRG-System vergütet nach durchschnittlichen Fallkosten: Ein Krankenhaus mit niedrigen Fallzahlen in bestimmten Leistungsbereichen kann die dafür vorzuhaltenden Strukturen (Personal, Geräte, Bereitschaftsdienste) nicht kostendeckend betreiben, weil die fixen Vorhaltekosten auf wenige Fälle verteilt werden. Ohne einen Ausgleich würden solche Häuser betriebswirtschaftlich gezwungen, notwendige Leistungen aufzugeben – mit nachteiligen Folgen für die Flächenversorgung.
Voraussetzungen und G-BA-Kriterien
Der G-BA legt nach § 136c Abs. 3 SGB V fest, unter welchen Bedingungen ein Krankenhaus Anspruch auf einen Sicherstellungszuschlag hat. Ein zentrales Kriterium ist die Erreichbarkeitsanalyse: Würde die simulierte Schließung eines Krankenhauses dazu führen, dass mehr als 5.000 zusätzliche Einwohner ein nächstgelegenes geeignetes Krankenhaus nicht mehr innerhalb von 30 Fahrzeitminuten erreichen könnten, so ist das Krankenhaus grundsätzlich sicherstellungsrelevant. Die Landesregierungen sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzende oder abweichende Vorgaben zu erlassen, um regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Die zuständige Landesbehörde prüft auf Antrag einer Vertragspartei nach § 11 KHEntgG, ob die Vorgaben für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags erfüllt sind, und entscheidet, ob ein Sicherstellungszuschlag zu vereinbaren ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Leistung durch ein anderes geeignetes Krankenhaus ohne Zuschlag erbracht werden kann.
Abgrenzung zum historischen Versorgungszuschlag
Der Begriff „Versorgungszuschlag" bezeichnete bis 2016 einen allgemeinen Zuschlag auf alle DRG-Fallpauschalen, der als Ausgleich für die durch die doppelte Degression geminderten Landesbasisfallwerte eingeführt worden war. Das KHSG 2016 ersetzte diesen Versorgungszuschlag durch den zweckgebundenen Pflegezuschlag nach § 8 Abs. 10 KHEntgG. Der heute gültige Sicherstellungszuschlag nach § 5 Abs. 2 KHEntgG ist ein davon vollständig getrenntes Instrument mit engeren Voraussetzungen und einem anderen Anwendungsbereich.
Das PKM behandelt Sicherstellungszuschläge und ihre Bedeutung für die strategische Finanzplanung von Krankenhäusern in strukturschwachen Regionen in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).
FAQ
Wer beantragt den Sicherstellungszuschlag?
Der Antrag kann von jeder Vertragspartei nach § 11 KHEntgG gestellt werden – also vom Krankenhaus selbst oder von den Krankenkassen. Die zuständige Landesbehörde entscheidet dann auf Basis der G-BA-Kriterien und der Erreichbarkeitsanalyse, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Was passiert bei einer Krankenhausfusion mit dem Sicherstellungszuschlag?
Im Falle einer Krankenhausfusion erfolgt bei Krankenhäusern mit unterschiedlichen Betriebsstätten die Prüfung der Weitergewährung eines Sicherstellungszuschlags durch die zuständige Landesbehörde betriebsstättenbezogen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Betriebsstätte im Krankenhausplan als gesonderter Standort ausgewiesen ist, mindestens drei im Krankenhausplan ausgewiesene bettenführende Fachgebiete betrieben werden und ein negatives wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsstätte durch einen Jahresabschlussprüfer bestätigt wird. In diesem Fall kann der Sicherstellungszuschlag für bis zu drei Jahre weiter vereinbart werden.
Wie wird der Sicherstellungszuschlag mit der KHVVG-Vorhaltekostenvergütung verknüpft?
Ab 2028 sollen Vorhaltekosten über die neue Vorhaltekostenvergütung nach dem KHVVG systematischer finanziert werden. Der Sicherstellungszuschlag nach § 5 Abs. 2 KHEntgG für Krankenhäuser in strukturschwachen Regionen bleibt daneben als eigenständiges Instrument erhalten, da er nicht auf Fallpauschalen-Logik basiert, sondern gezielt die Unverzichtbarkeit eines Standorts für die regionale Flächenversorgung vergütet.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 5 Abs. 2 KHEntgG – Sicherstellungszuschläge. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__5.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 136c Abs. 3 SGB V – Qualitätssicherung bei der Krankenhausplanung; Sicherstellungszuschläge. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__136c.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 17b Abs. 1a Nr. 6 KHG – Sicherstellungszuschläge als Bestandteil der bundeseinheitlichen Entgeltsystematik. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__17b.html
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
