Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Pflegezuschlag

Pflegezuschlag

Der Pflegezuschlag war ein von 2017 bis 2019 nach § 8 Abs. 10 KHEntgG je vollstationärem Fall abgerechneter Zuschlag zur Förderung der pflegerischen Versorgung in Krankenhäusern (bundesweit 500 Millionen Euro jährlich). Er wurde durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) eingeführt, löste den bis dahin geltenden Versorgungszuschlag ab und entfiel für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2020 mit Einführung des Pflegebudgets nach § 6a KHEntgG. Mit der Pflegeausgliederung wurden die Mittel teilweise in die Landesbasisfallwerte überführt.

Einordnung und Abgrenzung

Seit 2020 werden die Pflegepersonalkosten der unmittelbaren Patientenversorgung über das Pflegeentgelt nach § 6a KHEntgG vergütet, also über tagesbezogene Pflegebewertungsrelationen und den krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert. Der Pflegezuschlag ist nur noch bei Patientinnen und Patienten abzurechnen, die vor dem 1. Januar 2020 zur vollstationären Behandlung aufgenommen wurden (§ 8 Abs. 10 KHEntgG). Heute hat er vor allem Bedeutung für das Verständnis der Entwicklung der Pflegefinanzierung.

Berechnung (bis 2019)

Die Höhe des Pflegezuschlags wurde ermittelt, indem die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus durch die für den Vereinbarungszeitraum vereinbarte oder festgesetzte vollstationäre Fallzahl geteilt wurde. Die Fördersumme ergab sich aus dem Anteil der Pflegepersonalkosten des Krankenhauses an den Pflegepersonalkosten aller Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG, bezogen auf die bundesweite Fördersumme von 500 Millionen Euro.

Ein illustratives Beispiel: Ein Krankenhaus hatte einen Anteil von 0,05 Prozent an den bundesweiten Pflegepersonalkosten. Seine jährliche Fördersumme betrug damit 0,0005 × 500.000.000 Euro = 250.000 Euro. Bei 5.000 vereinbarten vollstationären Fällen ergab sich ein Pflegezuschlag von 50 Euro je Fall.

Historischer Kontext: Versorgungszuschlag und Pflegebudget

Der Versorgungszuschlag wurde den Krankenhäusern seinerzeit als Ausgleich für die Absenkung der Landesbasisfallwerte durch die doppelte Degression gewährt. Über Jahre zu Lasten aller Krankenhäuser geminderte Landesbasisfallwerte sollten mit der jährlichen Aufstockung um 0,8 Prozent (500 Millionen Euro) zumindest teilweise ausgeglichen werden. Das KHSG überführte diesen Mechanismus 2017 in den zweckgebundenen Pflegezuschlag zur Förderung der pflegerischen Versorgung. Mit der Einführung des Pflegeentgelts nach § 6a KHEntgG zum 1. Januar 2020 wurde die Finanzierung der Pflegepersonalkosten grundlegend neu geregelt; der Pflegezuschlag entfiel für Aufnahmen ab diesem Zeitpunkt. Bundesgesundheitsministerium

Das PKM behandelt den Pflegezuschlag und seine Abgrenzung vom Pflegeentgelt im Kontext der Krankenhausfinanzierung in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Pflegezuschlag und Pflegeentgelt?

Der Pflegezuschlag nach § 8 Abs. 10 KHEntgG war bis 2019 eine bundesweit auf 500 Millionen Euro begrenzte Förderkomponente, die proportional zum Pflegepersonalkostenanteil eines Krankenhauses auf jeden vollstationären Fall aufgeschlagen wurde. Das Pflegeentgelt nach § 6a KHEntgG hat ihn 2020 abgelöst; es vergütet tagesbezogen die gesamten ausgegliederten Pflegepersonalkosten der unmittelbaren Patientenversorgung.

Wurde der Pflegezuschlag auch für ambulante Fälle berechnet?

Nein. Der Pflegezuschlag war nur bei Patientinnen und Patienten abzurechnen, die zur vollstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wurden.

Wurde der Pflegezuschlag bei Erlösausgleichen berücksichtigt?

Nein. Der Pflegezuschlag wurde bei der Ermittlung der Mehr- und Mindererlösausgleiche nach § 4 KHEntgG nicht berücksichtigt, da er eine zweckgebundene Förderkomponente und kein Teil des vereinbarten Erlösbudgets war.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 8 Abs. 10 KHEntgG – Pflegezuschlag (bis 2019). gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__8.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 6a KHEntgG – Pflegebudget. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__6a.html

Zuletzt aktualisiert: 15.10.2026