Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Subsidiaritätsprinzip

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip bezeichnet den Grundsatz, dass die Solidargemeinschaft erst dann eintritt, wenn der Einzelne eine Aufgabe nicht selbst bewältigen kann. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) begrenzt es den Leistungsanspruch dort, wo Gesundheitsrisiken der Eigenverantwortung zuzurechnen sind.

Der Gedanke stammt aus der katholischen Soziallehre. Im Krankenversicherungsrecht zeigt er sich in § 2 Abs. 1 SGB V: Die Krankenkassen stellen die Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung, soweit diese nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. § 1 SGB V verpflichtet die Versicherten außerdem, durch gesundheitsbewusstes Verhalten und aktive Mitwirkung an Vorsorge und Behandlung dazu beizutragen, Krankheit zu vermeiden. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) beschreibt das Subsidiaritätsprinzip als Ergänzung zum Solidaritätsprinzip: Die gemeinsam finanzierte Hilfe greift, wenn Selbsthilfe nicht mehr möglich ist. Eine weitere Ausformung ist die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, die Entscheidungen den Beteiligten überlässt, statt sie staatlich zu zentralisieren.

Verwandte Begriffe: Solidaritätsprinzip, Sachleistungsprinzip, Wirtschaftlichkeitsgebot, Gemeinsame Selbstverwaltung, GKV.

FAQ

Worin unterscheiden sich Subsidiaritäts- und Solidaritätsprinzip?

Das Solidaritätsprinzip regelt, wer die Kosten gemeinsam trägt. Das Subsidiaritätsprinzip bestimmt, wann die Gemeinschaft einspringt: erst, wenn Eigenverantwortung und Selbsthilfe nicht ausreichen. Beide wirken zusammen.

Wo steht das Subsidiaritätsprinzip im SGB V?

Es ist nicht als eigener Paragraf benannt. Es folgt aus § 1 SGB V (Eigenverantwortung der Versicherten) und § 2 Abs. 1 SGB V (Leistungen, soweit nicht der Eigenverantwortung zugerechnet).

Quellenverzeichnis

Bundesrepublik Deutschland. (o. D.). Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 2 Leistungen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__2.html

Bundesrepublik Deutschland. (o. D.). Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 1 Solidarität und Eigenverantwortung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__1.html

Verband der Ersatzkassen. (o. D.). Subsidiaritätsprinzip. Glossar Gesundheitswesen. https://www.vdek.com/presse/glossar_gesundheitswesen/subsidiaritaetsprinzip.html

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM