Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Sachleistungsprinzip

Sachleistungsprinzip

Das Sachleistungsprinzip steht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dafür, dass Versicherte medizinische Leistungen als Sach- und Dienstleistung erhalten, ohne die Rechnung selbst zu bezahlen. Die Krankenkasse beschafft die Leistung und vergütet sie unmittelbar an den Leistungserbringer.

Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 2 SGB V: Versicherte erhalten die Leistungen grundsätzlich als Sach- und Dienstleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Krankenkassen schließen dazu Verträge mit Ärzten, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern. Eine Kostenerstattung, bei der der Patient zunächst selbst zahlt und das Geld zurückerhält, ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich, etwa nach § 13 SGB V. Die Leistung muss nach § 2 Abs. 1 SGB V dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen.

Ein Beispiel: Ein Versicherter lässt sich in der Hausarztpraxis behandeln und legt seine elektronische Gesundheitskarte vor. Die Praxis rechnet über die Kassenärztliche Vereinigung mit der Kasse ab, der Patient erhält keine Rechnung. Nur gesetzliche Zuzahlungen fallen an. Anders beim Privatpatienten: Er zahlt die Rechnung zunächst selbst und reicht sie bei seiner Versicherung ein.

Verwandte Begriffe: GKV, Solidaritätsprinzip, Wirtschaftlichkeitsgebot, EBM, GOÄ.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Sachleistung und Kostenerstattung?

Bei der Sachleistung rechnet der Leistungserbringer direkt mit der Kasse ab, der Versicherte zahlt nichts außer gesetzlichen Zuzahlungen. Bei der Kostenerstattung zahlt der Versicherte zunächst selbst und bekommt die Kosten ganz oder teilweise zurück.

Können Kassenpatienten die Kostenerstattung wählen?

Ja, § 13 Abs. 2 SGB V räumt Versicherten ein Wahlrecht ein. Sie erhalten dann aber nur den Betrag erstattet, den die Kasse als Sachleistung geschuldet hätte, abzüglich Verwaltungskosten. Eine Mehrzahlung bleibt beim Patienten.

Quellenverzeichnis

Bundesrepublik Deutschland. (o. D.). Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 2 Leistungen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__2.html

Bundesrepublik Deutschland. (o. D.). Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 13 Kostenerstattung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM