Glossar
Morbi-RSA (Morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich)
Morbi-RSA (Morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich)
Der Morbi-RSA (Morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich) ist der Finanzausgleich zwischen den gesetzlichen Krankenkassen. Er verteilt die Mittel aus dem Gesundheitsfonds so, dass Kassen mit älteren oder kränkeren Versicherten nicht benachteiligt werden.
Grundlage ist § 266 SGB V in Verbindung mit der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV); die Durchführung liegt beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Jede Kasse erhält aus dem Fonds eine Grundpauschale sowie Zu- oder Abschläge je Versichertem, die sich nach der Risikostruktur richten, vor allem nach Alter, Geschlecht, Erwerbsminderung und Krankheiten. Der Morbi-RSA wurde 2009 mit dem Gesundheitsfonds eingeführt und berücksichtigte zunächst eine begrenzte Auswahl an Krankheiten. Seit 2021 fließen alle Krankheiten ein. Zusätzlich gleichen Mechanismen Einkommensunterschiede der Mitglieder aus.
Ein Beispiel mit frei gewählten Zahlen: Die Grundpauschale liege bei 3.000 € je Versichertem. Für einen gesunden 30-Jährigen erhalte die Kasse einen Abschlag von 1.500 €, für einen multimorbiden 75-Jährigen einen Zuschlag von 6.000 €. Sie erhält also 1.500 € beziehungsweise 9.000 € aus dem Fonds. Die Zahlen sind nicht aus dem Ausgleichsverfahren abgeleitet.
Für Krankenhäuser und Praxen ist der Morbi-RSA über die Kodierung relevant, weil die dokumentierten Diagnosen die Zuweisungen der Kassen beeinflussen. Der Gesetzgeber hat deshalb für die ambulante Kodierung eigene Vorgaben gemacht (siehe Kodiervorgaben nach § 295 Abs. 4 SGB V).
Verwandte Begriffe: Gesundheitsfonds, Krankenkassen, GKV, Solidaritätsprinzip, ICD-10-GM.
FAQ
Was bewirkt der Morbi-RSA?
Er gleicht die unterschiedlichen Risikostrukturen der Kassen aus. Kassen mit vielen älteren oder chronisch kranken Versicherten erhalten mehr Mittel als Kassen mit jungen, gesunden Mitgliedern.
Seit wann gibt es den Morbi-RSA?
Seit 2009, zusammen mit dem Gesundheitsfonds. Seit 2021 werden alle Krankheiten berücksichtigt, nicht mehr nur eine Auswahl.
Quellenverzeichnis
Bundesrepublik Deutschland. (o. D.). Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 266 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, Risikostrukturausgleich. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__266.html
betanet. (o. D.). Gesundheitsfonds. https://www.betanet.de/gesundheitsfonds.html
Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
