Glossar
Leistungsgruppen
Leistungsgruppen
Leistungsgruppen bezeichnen bundeseinheitlich definierte Bündel somatischer Krankenhausleistungen, die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) 2024 als zentrales Instrument der Krankenhausplanung und der Vorhaltevergütung eingeführt wurden. Jede Leistungsgruppe trägt definierte Qualitätskriterien, deren Erfüllung Voraussetzung für die Zuweisung an ein Krankenhaus ist.
Rechtsgrundlage und Systematik
Rechtsgrundlage ist das KHVVG, flankiert durch das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) vom April 2026. Die konkrete Definition der Leistungsgruppen erfolgt über eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit; die Zuweisung an einzelne Krankenhäuser treffen die Landesbehörden auf Basis der Krankenhauspläne.
Der KHVVG-Startkatalog umfasste 65 Leistungsgruppen. Mit dem KHAG (in Kraft seit 15. April 2026) wurde die Zahl auf 61 reduziert; die Leistungsgruppen Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Kinder- und Jugendmedizin und spezielle Kinder- und Jugendchirurgie wurden gestrichen und gingen in anderen Gruppen auf, flankierend wurde die Leistungsgruppe Spezielle Traumatologie neu aufgenommen. Die Spanne reicht von „Allgemeine Innere Medizin“ über „Herzchirurgie“ bis zu „Perinatalzentrum Level 1“. Jede Leistungsgruppe trägt Mindestfallzahlen, personelle Mindestausstattung, apparative Mindestausstattung und ergänzende Qualitätskriterien. Die konkrete Anzahl und Abgrenzung wird durch KHAG-Rechtsverordnungen weiter präzisiert.
Qualitätskriterien und Zuweisung
Die Qualitätskriterien werden auf OPS- und ICD-Ebene operationalisiert: Für eine Leistungsgruppe gelten typischerweise definierte OPS-Kodes, deren Erbringung Nachweis der Leistungserbringung ist, sowie Vorgaben zu Fachärzten pro Fall, 24/7-Verfügbarkeit und apparativer Ausstattung. Fehlt auch nur ein Kriterium, kann die Zuweisung verweigert werden.
Krankenhäuser müssen die Qualitätsnachweise regelmäßig gegenüber der Landesbehörde erbringen. Übergangs- und Ausnahmetatbestände regeln besondere Fälle, insbesondere für Flächenversorgung in strukturschwachen Regionen.
Beispielrechnung: Eine Klinik ohne Zuweisung der Leistungsgruppe „Allgemeine Chirurgie“ darf diese Leistungen nach vollständigem Reformvollzug nicht mehr regelhaft abrechnen. Bei einem bisherigen Erlös von 8 Mio. € in diesem Leistungsbereich entsteht ein strukturelles Erlösrisiko in gleicher Höhe – mit entsprechenden Konsequenzen für Personalplanung und Investitionsfähigkeit.
Zusammenspiel mit Vorhaltevergütung und DRG
Innerhalb jeder zugewiesenen Leistungsgruppe erhält die Klinik Vorhaltevergütung (rund 60 % des historischen Leistungsvergütungsvolumens) und abgeschmolzene DRG-Vergütung für den Rest. Für nicht zugewiesene Leistungsgruppen entfällt beides. Die Leistungsgruppen bilden damit das strukturelle Rückgrat der künftigen Krankenhausfinanzierung – ihre Zuordnung entscheidet über Erlös- und Investitionsfähigkeit einzelner Standorte.
Operative Konsequenzen
Für Krankenhauscontrolling und Geschäftsführung bedeutet die Leistungsgruppensystematik eine strategische Weichenstellung: Welche Leistungsgruppen sichert die Klinik langfristig ab, welche gibt sie auf, welche strebt sie neu an? Qualitätsnachweise, Personalstrukturen und apparative Investitionen müssen leistungsgruppenbezogen geplant werden.
PKM begleitet Kliniken mit Prozess- und Strukturanalysen und bildet im Rahmen der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) in Reform-Methodik aus.
FAQ
Wer entscheidet über die Zuweisung einer Leistungsgruppe?
Die Zuweisung treffen die Landesbehörden im Rahmen der Krankenhausplanung. Grundlage sind die bundeseinheitlichen Qualitätskriterien der jeweiligen Leistungsgruppe und die Versorgungsnotwendigkeit in der Region. Krankenhäuser können gegen eine Nicht-Zuweisung die üblichen verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel einlegen.
Was passiert mit Fachabteilungen ohne Leistungsgruppenzuweisung?
Leistungen, die keiner zugewiesenen Leistungsgruppe zuzuordnen sind, dürfen nach vollständigem Reformvollzug nicht mehr regelhaft stationär erbracht und abgerechnet werden. Übergangsregelungen und Ausnahmen für Notfall- und Flächenversorgung bestehen; die konkrete Ausgestaltung ergibt sich aus den Landeskrankenhausplänen.
Gelten Leistungsgruppen auch für PEPP?
Nein, die Leistungsgruppensystematik und Vorhaltevergütung des KHVVG betreffen bislang ausschließlich somatische Leistungen im G-DRG-Bereich. Psychiatrie und Psychosomatik bleiben strukturell im PEPP-System; dort gelten weiterhin die Vorgaben der PPP-RL und § 17d KHG.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium für Gesundheit. (2024). Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG). gesetze-im-internet.de.
Bundesministerium für Gesundheit. (2026). Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG). Referentenentwurf und Verabschiedung.
AOK-Bundesverband. (2025). Leistungsgruppen und Qualitätskriterien in der stationären Versorgung. aok.de.
Zuletzt aktualisiert: 15.10.2026
