Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Fernbehandlung

Fernbehandlung

Fernbehandlung ist die ärztliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien, ohne dass Arzt und Patient physisch am selben Ort sind. Seit der Lockerung des berufsrechtlichen Fernbehandlungsverbots ist auch die ausschließliche Fernbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Lange galt im ärztlichen Berufsrecht ein grundsätzliches Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung. Mit der Änderung von § 7 Abs. 4 der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) im Jahr 2018 wurde dieses Verbot gelockert: Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist seither im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist, die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt wird und der Patient über die Besonderheiten der ausschließlichen Fernbehandlung aufgeklärt wird. Die konkreten Regelungen setzen die Landesärztekammern in ihren Berufsordnungen um.

Die praktisch bedeutsamste Form ist die Videosprechstunde, die auch in der vertragsärztlichen Versorgung über eigene Gebührenordnungspositionen abrechenbar ist und über zertifizierte Videodienstanbieter läuft. Die Digitalisierung – von der Telematikinfrastruktur bis zum E-Rezept – hat die Fernbehandlung zusätzlich praktikabel gemacht, weil sich Verordnungen und Dokumente ohne Präsenzkontakt übermitteln lassen.

Grenzen bleiben: Nicht jede Behandlung eignet sich für die reine Fernbehandlung. Erfordert der Fall eine körperliche Untersuchung, ist ein Präsenzkontakt unverzichtbar. Die ärztliche Sorgfalt und die Aufklärung gelten unverändert.

Verwandte Begriffe sind die Telematikinfrastruktur (TI), das E-Rezept und die Patientenaufklärung.

Die digitale Versorgung behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).

FAQ

Ist die ausschließliche Fernbehandlung erlaubt?

Ja, seit der Änderung von § 7 Abs. 4 MBO-Ä (2018) im Einzelfall – wenn es ärztlich vertretbar ist, die erforderliche Sorgfalt gewahrt wird und der Patient über die Besonderheiten aufgeklärt wird. Die konkrete Ausgestaltung regeln die Berufsordnungen der Landesärztekammern.

Wie wird die Videosprechstunde abgerechnet?

In der vertragsärztlichen Versorgung über eigene Gebührenordnungspositionen des EBM, unter Nutzung zertifizierter Videodienstanbieter. Die Voraussetzungen und abrechenbaren Konstellationen ergeben sich aus den jeweils geltenden Regelungen der KBV.

Quellenverzeichnis

Bundesärztekammer. (2026). (Muster-)Berufsordnung für Ärzte – § 7 Abs. 4 (Fernbehandlung). https://www.bundesaerztekammer.de/

Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2026). Videosprechstunde. https://www.kbv.de/html/videosprechstunde.php

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM