Wichtige Begriffe verständlich erklärt

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Wahlleistung

Wahlleistungen

Wahlleistungen sind freiwillige Zusatzleistungen eines Krankenhauses, die Patientinnen und Patienten über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinaus gegen gesondertes Entgelt in Anspruch nehmen können. Die Rechtsgrundlage bildet § 17 KHEntgG. Wahlleistungen setzen eine schriftliche Vereinbarung zwischen Patient und Krankenhaus voraus, die vor der Aufnahme geschlossen werden muss; die Entgelte sind dem Patienten vorab schriftlich bekannt zu geben. Gesetzlich Versicherte tragen Wahlleistungskosten grundsätzlich selbst; sie können jedoch durch eine private Krankenzusatzversicherung oder – bei Beamten – durch die Beihilfe des Dienstherrn abgedeckt werden.

Zulässige Wahlleistungen nach § 17 KHEntgG

Das KHEntgG unterscheidet zwei Kategorien zulässiger Wahlleistungen. Die Unterkunft-Wahlleistung nach § 17 Abs. 1 KHEntgG umfasst die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer mit besonderem Komfort (gesonderte Komfortausstattung, eigenes Bad). Für die Berechnung der Unterkünfte-Wahlleistung gelten die Grundsätze der Billigkeit; das Entgelt darf die tatsächlich entstehenden Kosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags nicht übersteigen. Die wahlärztliche Behandlung nach § 17 Abs. 3 KHEntgG ermöglicht es dem Patienten, auf eigene Kosten die persönliche Behandlung durch einen namentlich benannten leitenden Arzt (Chefarzt) oder dessen Stellvertreter zu vereinbaren. Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), häufig mit erhöhtem Steigerungsfaktor.

Nicht zulässig als Wahlleistung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG die Vereinbarung von Leistungen, die zum Gegenstand der allgemeinen Krankenhausleistungen gehören – also medizinisch notwendige Leistungen, auf die der Patient ohnehin einen gesetzlichen Anspruch hat. Ebenso darf die Gewährung von Wahlleistungen nicht zur Bedingung für eine zeitnahe stationäre Aufnahme gemacht werden.

Formvorschriften und Patientenschutz

§ 17 Abs. 2 KHEntgG schreibt vor, dass Wahlleistungen vor der Erbringung schriftlich vereinbart werden müssen. Diese Vereinbarung muss neben dem Inhalt der Wahlleistung deren Entgelt ausweisen. Unterbleibt die schriftliche Vereinbarung oder wird das Entgelt nicht vorab mitgeteilt, besteht kein Anspruch des Krankenhauses auf gesonderte Vergütung. Wahlleistungsverträge können bis zur Inanspruchnahme der Leistung widerrufen werden.

Das Krankenhaus darf nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG nur solche Personen als Wahlärzte benennen, die tatsächlich in dem betreffenden Fachgebiet tätig und zur persönlichen Leistungserbringung in der Lage sind. Der Wahlarzt muss die Leistung grundsätzlich persönlich erbringen; die Delegation auf nicht benannte Ärzte ist nur in engen Ausnahmen zulässig (Notfall, spontane Verhinderung).

Erlösrelevanz und Abgrenzung zu NUB

Für Krankenhäuser stellen Wahlleistungen eine eigenständige Erlösquelle außerhalb des DRG-Systems dar, die den Gesamterlös verbessern kann. Sie sind jedoch konzeptionell von den NUB-Entgelten nach § 6 Abs. 2 KHEntgG abzugrenzen: NUB-Entgelte sind GKV-Vergütungskomponenten für neue medizinische Verfahren, die nicht hinreichend über das DRG-System abgedeckt werden; sie werden von der Krankenkasse bezahlt. Wahlleistungen hingegen sind private Zuzahlungen des Patienten für Komfort- und Serviceleistungen oder eine persönliche Chefarztbehandlung; sie sind keine Kassenleistung und werden nie von der GKV übernommen.

Das PKM behandelt Wahlleistungsvereinbarungen und ihre abrechnungsrechtlichen Anforderungen in der Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK) sowie Aspekte des Klinikmanagements in der Weiterbildung zum Case-Manager (IHK).

FAQ

Kann ein gesetzlich Versicherter eine Wahlleistung in Anspruch nehmen?

Ja. Wahlleistungen stehen grundsätzlich allen Patienten offen, unabhängig vom Versicherungsstatus. Gesetzlich Versicherte bezahlen die Wahlleistung aus eigener Tasche oder über eine private Zusatzversicherung; eine Erstattung durch die GKV ist ausgeschlossen.

Was passiert, wenn der vereinbarte Wahlarzt verhindert ist?

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG muss der Wahlarzt die Leistung persönlich erbringen. Ist er spontan verhindert, darf er in dringenden Fällen einen anderen Arzt seines Vertrauens mit der Behandlung beauftragen (sogenannte Liquidationskette). Der Patient ist über die Verhinderung zu informieren und kann die Wahlleistungsvereinbarung bei nicht vertretbarer Verhinderung anfechten.

Sind Verpflegungs-Extras ebenfalls als Wahlleistung abrechenbar?

Ja. Besondere Verpflegungsleistungen können als Wahlleistung vereinbart werden, sofern sie über den normalen Standard der allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen. Auch hier gelten die Formvorschriften des § 17 KHEntgG: schriftliche Vereinbarung und Entgeltmitteilung vor Inanspruchnahme.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 17 KHEntgG – Wahlleistungen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__17.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 2 KHEntgG – Krankenhausleistungen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__2.html

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM