Glossar
Krankenhausleistung
Krankenhausleistung
Krankenhausleistung bezeichnet die Gesamtheit aller medizinischen, pflegerischen und infrastrukturellen Leistungen, die ein Krankenhaus im Rahmen der Patientenversorgung erbringt. Im Vergütungsrecht unterscheidet § 2 KHEntgG zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen, auf die der Patient einen gesetzlichen Anspruch hat, und Wahlleistungen, die freiwillig und gegen gesondertes Entgelt vereinbart werden können.
Allgemeine Krankenhausleistungen
Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 2 Abs. 1 KHEntgG die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Sie umfassen insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterkunft und Verpflegung. Allgemeine Krankenhausleistungen werden im aG-DRG-System durch Fallpauschalen (DRG), Zusatzentgelte und das Pflegebudget nach § 6a KHEntgG vergütet. Nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählen medizinisch nicht indizierte Leistungen sowie besondere Komfortleistungen, die über das medizinisch notwendige Maß hinausgehen.
Wahlleistungen
Wahlleistungen nach § 17 KHEntgG sind Leistungen, die der Patient freiwillig und gegen gesondertes Entgelt zusätzlich zur allgemeinen Krankenhausleistung vereinbaren kann. Typische Wahlleistungen sind die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer (Komfort-Unterkunft) sowie die wahlärztliche Behandlung durch einen namentlich benannten Arzt oder eine Ärztin. Die Vereinbarung von Wahlleistungen bedarf der schriftlichen Einwilligung des Patienten vor der Aufnahme und setzt voraus, dass dem Patienten die Entgelte für die jeweiligen Wahlleistungen vorab bekannt gegeben wurden. Wahlleistungen dürfen weder mit der Qualität der allgemeinen Krankenhausleistungen verknüpft noch als Voraussetzung für eine zeitnahe Aufnahme genutzt werden.
Abgrenzung zu Nicht-Krankenhausleistungen
Nicht jede im Krankenhaus erbrachte Leistung ist eine Krankenhausleistung im Sinne des KHEntgG. Ambulante Leistungen des Krankenhauses – etwa nach dem AOP-Katalog (§ 115b SGB V), der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) oder der Hybrid-DRG (§ 115f SGB V) – werden nach eigenen Abrechnungsregeln vergütet und sind keine Krankenhausleistungen nach KHEntgG. Die korrekte Abgrenzung ist erlösrelevant: Eine als stationäre DRG abgerechnete Leistung, die tatsächlich ambulant hätte erbracht werden können, stellt eine Fehlabrechnung dar und kann vom Medizinischen Dienst (MD) beanstandet werden.
Ein konkretes Beispiel: Bei einem vollstationären Hüft-TEP-Patienten umfassen die allgemeinen Krankenhausleistungen die Operation, die postoperative Pflege, die physiotherapeutische Mobilisation und die Entlassungsplanung. Die DRG-Fallpauschale vergütet all diese Leistungen pauschal. Möchte der Patient zusätzlich im Einbettzimmer untergebracht werden und vom Chefarzt operiert werden, schließt er gesondert Wahlleistungsverträge nach § 17 KHEntgG ab, die er aus eigener Tasche oder über eine private Zusatzversicherung trägt.
Das PKM behandelt die Abrechnung von Krankenhausleistungen und die korrekte Abgrenzung zwischen Leistungsarten in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) sowie in der Weiterbildung zur medizinischen Kodierfachkraft (IHK).
FAQ
Kann ein Krankenhaus für allgemeine Krankenhausleistungen ein Zusatzentgelt verlangen?
Nein. Allgemeine Krankenhausleistungen sind durch die DRG-Fallpauschale und gegebenenfalls durch vereinbarte Zusatzentgelte nach § 7 KHEntgG abgedeckt. Ein darüber hinausgehendes Entgelt für medizinisch notwendige Leistungen darf nicht erhoben werden. Wird für medizinisch indizierte Leistungen ein privater Aufpreis verlangt, ist das nach § 17 Abs. 1 KHEntgG unzulässig.
Was passiert, wenn ein Patient eine Wahlleistung vereinbart, aber nicht in Anspruch nimmt?
Wahlleistungsverträge können in der Regel bis zur Inanspruchnahme widerrufen werden. Die genauen Stornierungsbedingungen richten sich nach dem jeweiligen Wahlleistungsvertrag. Ein Anspruch des Krankenhauses auf das Wahlleistungsentgelt entsteht erst mit der tatsächlichen Erbringung der Leistung.
Sind Leistungen der Krankenhausapotheke allgemeine Krankenhausleistungen?
Ja, soweit die Arzneimittel für die stationäre Behandlung medizinisch notwendig sind. Sie sind in der DRG-Fallpauschale eingeschlossen. Ausnahmen bilden Arzneimittel, für die eigene Zusatzentgelte vereinbart sind – etwa hochpreisige Onkologika oder Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMPs), die über krankenhausindividuelle Zusatzentgelte oder NUB-Vereinbarungen separat abgerechnet werden.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 2 KHEntgG – Krankenhausleistungen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__2.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 17 KHEntgG – Wahlleistungen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__17.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 7 KHEntgG – Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen und Zusatzentgelte. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__7.html
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
