Wichtige Begriffe verständlich erklärt

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Entlassungs-/Verlegungsgrund

Entlassungsgrund / Verlegungsgrund

Der Entlassungs- oder Verlegungsgrund ist der kodierte Anlass, aus dem ein stationärer Behandlungsfall endet, sei es durch Entlassung des Patienten oder durch Verlegung. Im Krankenhaus ist er kein reiner Freitext, sondern ein dreistelliger Schlüssel, der als Pflichtangabe im Rahmen der Abrechnungsdaten nach § 301 SGB V an die Krankenkasse übermittelt wird und die Abrechnung unmittelbar beeinflusst.

Aufbau des Schlüssels

Der Grund wird als Schlüssel 5 der Anlage 2 zur § 301-Vereinbarung erfasst und ist dreistellig aufgebaut. Die erste und zweite Stelle geben den eigentlichen Grund an, die dritte Stelle enthält eine Zusatzangabe. Bei den Gründen für eine reguläre oder vorzeitige Beendigung ist für erwerbstätige Versicherte an der dritten Stelle zu vermerken, ob der Patient arbeitsfähig entlassen wurde, verschlüsselt mit einer 1, oder arbeitsunfähig, verschlüsselt mit einer 2; in den übrigen Fällen steht dort in der Regel eine 9. So bedeutet der Schlüssel 011 die reguläre Beendigung des Aufenthalts eines arbeitsfähig entlassenen Patienten.

Die wichtigsten Gründe (erste und zweite Stelle)

Das Schlüsselverzeichnis unterscheidet unter anderem folgende Gründe:

  • 01 Behandlung regulär beendet

  • 02 Behandlung regulär beendet, nachstationäre Behandlung vorgesehen

  • 03 Behandlung aus sonstigen Gründen beendet

  • 04 Behandlung gegen ärztlichen Rat beendet

  • 05 Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers

  • 06 Verlegung in ein anderes Krankenhaus

  • 07 Tod

  • 09 Entlassung in eine Rehabilitationseinrichtung

  • 10 Entlassung in eine Pflegeeinrichtung

  • 11 Entlassung in ein Hospiz

  • 12 interne Verlegung

  • 13 externe Verlegung zur psychiatrischen Behandlung

Weitere Schlüssel ab 16 sind besonderen Konstellationen wie der Neueinstufung bei Rückverlegung, der Wiederaufnahme oder dem Wechsel zwischen voll- und teilstationärer Behandlung vorbehalten.

Bedeutung für die Abrechnung

Der Entlassungsgrund ist weit mehr als eine statistische Angabe. Er steuert unmittelbar die Vergütung: Bei einer externen Verlegung in ein anderes Krankenhaus greift regelmäßig ein Verlegungsabschlag, sofern die mittlere Verweildauer der DRG unterschritten wird. Ebenso ist der Grund maßgeblich für die Fallzusammenführung, etwa bei Rückverlegung oder Wiederaufnahme innerhalb der oberen Grenzverweildauer. Eine falsche Angabe, beispielsweise die Verschlüsselung einer externen Verlegung als reguläre Entlassung, führt zu einer fehlerhaften Abrechnung und ist ein häufiger Prüfansatz des Medizinischen Dienstes. Der Entlassungsgrund bildet dabei das Gegenstück zum Aufnahmegrund, der als Schlüssel 1 den Beginn des Falls beschreibt.

Wer die Abrechnungsschlüssel und ihre Erlöswirkung sicher beherrschen möchte, findet beim PKM die Weiterbildung zur medizinischen Kodierfachkraft (IHK) sowie die Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).

FAQ

Was bedeutet die dritte Stelle des Entlassungsgrunds?

Die dritte Stelle ist eine Zusatzangabe. Bei den Gründen 01 bis 04 sowie 14 und 15 ist für erwerbstätige Versicherte anzugeben, ob sie arbeitsfähig (1) oder arbeitsunfähig (2) entlassen wurden. In allen anderen Fällen steht dort in der Regel eine 9. Damit ersetzt diese Angabe die frühere getrennte Arbeitsunfähigkeitsmeldung.

Warum ist der Entlassungsgrund für die Abrechnung so wichtig?

Weil er über Zu- und Abschläge sowie über die Zusammenführung von Fällen mitentscheidet. Eine externe Verlegung löst bei kurzer Verweildauer einen Verlegungsabschlag aus, und bestimmte Gründe stoßen eine Fallzusammenführung an. Ein falsch gesetzter Schlüssel verändert damit unmittelbar den Erlös und kann zu Rückforderungen führen.

Worin unterscheiden sich die Schlüssel 06, 12 und 13?

Der Schlüssel 06 steht für die externe Verlegung in ein anderes Krankenhaus, sofern nicht in eine psychiatrische oder psychosomatische Abteilung verlegt wird. Der Schlüssel 12 bezeichnet die interne Verlegung innerhalb desselben Hauses, und der Schlüssel 13 die externe Verlegung speziell zur psychiatrischen Behandlung.

Quellenverzeichnis

GKV-Spitzenverband & Deutsche Krankenhausgesellschaft. (2025, 1. November). Vereinbarung nach § 301 Abs. 3 SGB V (Gesamtdokument), Anlage 2 – Schlüssel 5: Entlassungs-/Verlegungsgrund. gkv-datenaustausch.de. https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/leistungserbringer_1/krankenhaeuser/gesamtdokument/_301_Gesamtdokument_01.11.2025.pdf

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 301 SGB V – Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__301.html

Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. (2025). aG-DRG-System 2026 – Fallpauschalenvereinbarung (FPV). g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/fallpauschalenvereinbarung-fpv

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM