Glossar
Standortnummer
Standortnummer
Die Standortnummer ist ein neunstelliges eindeutiges Kennzeichen, das jedem einzelnen Standort eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses und seinen Ambulanzen zugewiesen wird. Sie basiert auf § 293 Abs. 6 SGB V in Verbindung mit der Standortdefinition nach § 2a KHG und ist seit dem 1. Januar 2020 verpflichtend in der stationären Abrechnung, der Datenlieferung nach § 21 KHEntgG sowie in der Qualitätssicherung des G-BA zu verwenden (GKV-Spitzenverband, Standortverzeichnis).
Rechtliche Grundlage und Verzeichnisführung
Gemäß § 293 Abs. 6 SGB V führen der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) auf der Grundlage von § 2a KHG ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen. Dieses Standortverzeichnis wird seit dem 1. Januar 2020 vom InEK im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes und der DKG geführt. Krankenhäuser sind verpflichtet, der verzeichnisführenden Stelle alle relevanten Standortdaten zu übermitteln und Änderungen unaufgefordert zu melden.
Mit der Neufassung der Verzeichnisvereinbarung vom 1. Juni 2025 sind ab dem 1. Januar 2026 weitere Strukturmerkmale im Standortverzeichnis abzubilden, darunter die Abrechnungsart, das Bestehen von Zentren nach § 136c Abs. 5 SGB V sowie künftig auch die Fachabteilungen der Krankenhausstandorte.
Aufbau der Standortnummer
Die Standortnummer ist neunstellig. Die ersten beiden Stellen enthalten ein Länderkennzeichen. Die dritte bis sechste Stelle bilden eine standortspezifische laufende Nummer. Die siebte bis neunte Stelle nehmen bei Hauptstandorten den Vorgabewert „000" an; bei Ambulanzen eines Standorts entsprechen die ersten sechs Stellen der Standortnummer des zugehörigen Hauptstandorts, während die letzten drei Stellen die Ambulanz eindeutig identifizieren. Die Standortnummern werden über die IK-Nummer (Institutionskennzeichen) des jeweiligen Krankenhauses zusammengefasst, sodass ein Träger mit mehreren Standorten ein übergeordnetes IK hat, dem mehrere Standortnummern zugeordnet sind.
Abgrenzung zu IK-Nummer und BSNR
Die Standortnummer ist sorgfältig von zwei verwandten Kennziffern abzugrenzen. Die IK-Nummer identifiziert das Krankenhaus als Institution (Abrechnungseinheit) und wird von der ARGE·IK vergeben. Die Standortnummer identifiziert den einzelnen physischen Standort innerhalb eines Krankenhauses und ermöglicht damit eine differenzierte Qualitäts- und Versorgungssteuerung auf Standortebene. Ein Krankenhaus mit mehreren Betriebsstätten hat ein IK, aber mehrere Standortnummern.
Die Betriebsstättennummer (BSNR) ist ein davon vollständig getrenntes Instrument: Sie ist neunstellig, wird von der KBV nach § 75 Abs. 7 SGB V vergeben und identifiziert ausschließlich vertragsärztliche Praxen und MVZ im ambulanten Sektor. Krankenhäuser verwenden für stationäre Leistungen keine BSNR, sondern ihre IK-Nummer und Standortnummer.
Die Krankenhäuser verwenden die im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen zu Abrechnungszwecken, für Datenübermittlungen nach § 21 KHEntgG sowie zur Erfüllung der Anforderungen der G-BA-Richtlinien zur Qualitätssicherung. Die Krankenkassen nutzen das Verzeichnis zur Leistungsabrechnung und im Zusammenhang mit Qualitätssicherungsanforderungen.
Das PKM behandelt Standortnummer, IK-Nummer und BSNR sowie ihre Relevanz für die Abrechnung und Qualitätssicherung in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) und der Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).
FAQ
Warum wurde die Standortnummer eingeführt – reichte das IK nicht aus?
Das IK identifiziert das Krankenhaus als Abrechnungseinheit, nicht aber den einzelnen physischen Standort. Ein Klinikverbund mit mehreren Häusern unter einem Träger kann ein gemeinsames IK haben. Für die standortgenaue Qualitätssicherung – etwa die Zuordnung von Qualitätsindikatoren, Mindestmengen und Leistungsgruppen zu einem spezifischen Krankenhausstandort – war eine feinere Identifizierungsebene erforderlich. Die Standortnummer schafft diese Granularität.
Müssen auch reine Ambulanzen eines Krankenhauses eine eigene Standortnummer haben?
Ja. Für Ambulanzen eines Krankenhauses werden eigene Standortnummern vergeben, deren erste sechs Stellen mit der Standortnummer des zugehörigen Hauptstandorts identisch sind und deren letzte drei Stellen die Ambulanz eindeutig kennzeichnen. Dies ermöglicht die getrennte Ausweisung ambulanter und stationärer Leistungen auf Standortebene.
Was ändert sich durch die neue Verzeichnisvereinbarung ab 2026?
Ab dem 1. Januar 2026 müssen Krankenhäuser im Standortverzeichnis zusätzlich ihre Abrechnungsart sowie das Bestehen von Zentren nach § 136c Abs. 5 SGB V angeben. Die Verpflichtung zur Meldung von Fachabteilungen tritt erst nach Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung nach § 301 Abs. 3 SGB V in Kraft. Die erweiterten Strukturdaten sollen die Transparenz im Krankenhaus-Transparenzverzeichnis des BMG nach dem Krankenhaustransparenzgesetz verbessern.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 293 Abs. 6 SGB V – Standortverzeichnis der Krankenhäuser. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__293.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 2a KHG – Definition von Krankenhausstandorten. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__2a.html
GKV-Spitzenverband. (2025, 1. Juni). Vereinbarung gemäß § 293 Absatz 6 SGB V – Standortverzeichnis der Krankenhäuser (Neufassung). gkv-spitzenverband.de. https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenhaeuser/qualitaet_1/kh_standortverzeichnis/krankenhaus_standortverzeichnis.jsp
Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG). (o. D.). Standortverzeichnis nach § 293 Absatz 6 SGB V – Hinweise für Krankenhäuser. dkgev.de. https://www.dkgev.de/themen/digitalisierung-daten/informationstechnik-im-krankenhaus/verzeichnisse-und-register/standortverzeichnis/
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
