Glossar
Stationsäquivalente Behandlung (StäB)
Stationsäquivalente Behandlung (StäB)
Die stationsäquivalente Behandlung ist eine psychiatrische Behandlungsform, bei der Patientinnen und Patienten mit stationärer Behandlungsbedürftigkeit in ihrem häuslichen Umfeld statt im Krankenhaus versorgt werden. Sie ermöglicht eine Krankenhausbehandlung ohne stationäre Aufnahme, ist aber vergütungsrechtlich der vollstationären Behandlung gleichgestellt.
Rechtsgrundlage ist § 115d SGB V, der seit 2017 die "stationsäquivalente psychiatrische Behandlung" regelt. Die Abkürzung StaB oder StäB wird durchgängig für diesen Begriff verwendet. Berechtigt sind psychiatrische Krankenhäuser sowie Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständiger, fachärztlich geleiteter psychiatrischer Abteilung, jeweils mit regionaler Versorgungsverpflichtung. Voraussetzung ist eine dokumentierte Indikation für eine stationäre psychiatrische Behandlung; die Betreuung erfolgt durch ein multiprofessionelles Team aus Ärzten, Psychologen, Pflegefachpersonen und Spezialtherapeuten mit täglichem aufsuchendem Kontakt und durchgehender telefonischer Erreichbarkeit. Das häusliche Umfeld muss für vertrauliche Gespräche geeignet sein, und alle Haushaltsmitglieder müssen zustimmen.
Die Vergütung erfolgt wie bei einer vollstationären Behandlung über PEPP-Tagesentgelte, während Patientinnen und Patienten in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben können. Die Personalvorgaben der StäB werden im Rahmen der PPP-RL gesondert erfasst und unterliegen denselben Meldepflichten wie voll- und teilstationäre Behandlung.
Für die korrekte Abrechnung und Personalzuordnung der StäB empfiehlt sich die Weiterbildung PEPP-Kodierfachkraft (IHK).
FAQ
Ist StäB dasselbe wie eine psychiatrische Institutsambulanz?
Nein. Die Institutsambulanz behandelt ambulant und wird eigenständig vergütet; die StäB ersetzt dagegen eine an sich indizierte vollstationäre Aufnahme und wird vergütungsrechtlich wie diese behandelt.
Kann jede psychiatrische Klinik StäB anbieten?
Nur Krankenhäuser mit regionaler Versorgungsverpflichtung und einer selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilung dürfen StäB erbringen; die personellen und organisatorischen Voraussetzungen nach § 115d SGB V müssen erfüllt sein.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 115d SGB V – Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__115d.html
Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
