Glossar
HTA – Health Technology Assessment
Health Technology Assessment (HTA)
Health Technology Assessment (HTA, deutsch: Bewertung von Gesundheitstechnologien) bezeichnet einen wissenschaftlichen, evidenzbasierten Prozess zur systematischen Bewertung der klinischen Wirksamkeit, Sicherheit, Kosten und gesellschaftlichen Auswirkungen von Gesundheitstechnologien. Die Verordnung (EU) 2021/2282 definiert HTA als wissenschaftlichen evidenzbasierten Prozess, der es nationalen Behörden ermöglicht, die relative Wirksamkeit neuer oder bestehender Gesundheitstechnologien zu bestimmen. Seit dem 12. Januar 2025 ist diese Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar und verpflichtet zur Nutzung gemeinsamer klinischer Bewertungen auf europäischer Ebene für bestimmte Technologieklassen.
Gegenstand und Dimensionen des HTA
HTA ist multidisziplinär angelegt und berücksichtigt neben der klinischen Wirksamkeit (Efficacy und Effectiveness) auch Aspekte der Patientensicherheit, Kosteneffektivität, ethische Implikationen und gesellschaftliche Folgewirkungen einer Technologie. Als Gesundheitstechnologien gelten Arzneimittel, Medizinprodukte, Diagnostika, chirurgische Eingriffe und Präventionsprogramme. HTA-Berichte dienen nicht der Marktzulassung, sondern der nachgelagerten Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine Technologie in die Versorgung übernommen und erstattet werden soll.
In Deutschland ist das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) die zentrale HTA-Institution, das im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Nutzenbewertungen nach § 139a SGB V durchführt. Das IQWiG bewertet dabei den Zusatznutzen neuer Wirkstoffe im Rahmen des AMNOG-Verfahrens nach § 35a SGB V. Für Medizinprodukte übernimmt der G-BA entsprechende Bewertungen nach § 137h SGB V.
Die EU-HTA-Verordnung ab 2025
Die Verordnung (EU) 2021/2282 schafft einen europäischen Rahmen für gemeinsame klinische Bewertungen (Joint Clinical Assessments, JCA). Seit dem 12. Januar 2025 sind JCAs verpflichtend für onkologische Arzneimittel und Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMPs), die über das zentralisierte EMA-Verfahren zugelassen werden. Für Arzneimittel wird der Anwendungsbereich ab 13. Januar 2028 auf Orphan Drugs und ab 13. Januar 2030 auf alle übrigen zentral zugelassenen Humanarzneimittel ausgeweitet. Für Medizinprodukte und IVD ist der Scope schon seit 12. Januar 2025 geöffnet, jedoch eingeschränkt auf implantierbare Medizinprodukte der Klasse III, aktive Medizinprodukte der Klasse IIb (nur zur Verabreichung oder Entfernung eines Arzneimittels) nach MDR und IVD der Klasse D nach IVDR, soweit sie von der Kommission ausgewählt werden; die ersten konkreten JCAs für Medizinprodukte wurden ab 2026 angestoßen (erster Auswahlbeschluss der Kommission Oktober 2026, SAPIEN M3 und Highlife TSMVR). Die nationalen Behörden – in Deutschland der G-BA – müssen die JCA-Ergebnisse in ihre nationalen Erstattungsentscheidungen einbeziehen, behalten dabei aber die Entscheidungshoheit über Preise und Erstattungsbedingungen.
Ein konkretes Beispiel: Ein Hersteller bringt ein neues Krebsmedikament auf den EU-Markt. Die europäische Koordinierungsgruppe erstellt eine gemeinsame klinische Bewertung des Zusatznutzens gegenüber der Vergleichstherapie. In Deutschland nutzt der G-BA dieses JCA-Ergebnis als Grundlage für seinen Beschluss nach § 35a SGB V, auf dessen Basis der GKV-Spitzenverband einen Erstattungsbetrag mit dem Hersteller verhandelt.
Für MedTech- und Pharmaunternehmen, die den Marktzugang in Deutschland und Europa strategisch planen, bietet das PKM die Weiterbildungen Market Access Manager – Reimbursement Pharma und Market Access Manager – Reimbursement MedTech, die das HTA-Verfahren auf nationaler und europäischer Ebene als Kernthema behandeln.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen HTA und dem AMNOG-Verfahren?
Das AMNOG-Verfahren nach § 35a SGB V ist das deutsche nationale HTA-Verfahren speziell für neue Arzneimittel: Der G-BA beauftragt das IQWiG mit der Nutzenbewertung, auf deren Basis Erstattungsbetragsverhandlungen stattfinden. HTA ist der übergeordnete internationale Begriff für alle systematischen Technologiebewertungsprozesse. Das AMNOG ist damit eine spezifische deutsche Ausprägung des HTA-Konzepts.
Welche Folgen hat das JCA-Ergebnis für die nationale Erstattungsentscheidung?
Das JCA-Ergebnis ist für die nationalen Behörden verbindlich zu berücksichtigen, ersetzt jedoch nicht die nationale Erstattungsentscheidung. Preisverhandlungen und Erstattungsbedingungen bleiben ausschließlich nationale Kompetenz. Deutschland muss das JCA-Ergebnis in den G-BA-Beschluss einbeziehen, kann aber auf Basis nationaler Versorgungsrealitäten eigenständige Schlussfolgerungen ziehen.
Für welche Medizinprodukte gilt die EU-HTA-Verordnung?
Seit 12. Januar 2025 können von der Kommission ausgewählte implantierbare Medizinprodukte der Klasse III und aktive Klasse-IIb-Produkte zur Verabreichung oder Entfernung eines Arzneimittels nach der MDR (EU) 2017/745 sowie ausgewählte In-vitro-Diagnostika der Klasse D nach der IVDR (EU) 2017/746 einer JCA unterzogen werden. In-vitro-Diagnostika der Klasse C sind nicht Gegenstand der gemeinsamen klinischen Bewertung nach der EU-HTA-Verordnung. Die ersten JCAs für Medizinprodukte wurden 2026 angestoßen. Die methodischen Leitfäden für Medizinprodukte werden derzeit durch die EU-Koordinierungsgruppe erarbeitet.
Quellenverzeichnis
Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. (2021, 15. Dezember). Verordnung (EU) 2021/2282 über die Bewertung von Gesundheitstechnologien (EU-HTA-Verordnung). eur-lex.europa.eu. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/2282/oj?locale=de
Europäische Kommission. (2024, 23. Mai). Durchführungsverordnung (EU) 2024/1381 zur Festlegung von Verfahrensvorschriften für gemeinsame klinische Bewertungen von Humanarzneimitteln. eur-lex.europa.eu. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1381
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 35a SGB V – Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__35a.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 139a SGB V – Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__139a.html
Zuletzt aktualisiert: 14.10.2026 | Geprüft von: Marcel Louis, Leiter Medizincontrolling & Reimbursement, PKM
