Glossar
Berufsgenossenschaft
Berufsgenossenschaft (BG)
Eine Berufsgenossenschaft (BG) ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland und als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung organisiert. Aufgabe der Berufsgenossenschaften ist es nach § 1 SGB VII, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten sowie nach Eintritt eines Versicherungsfalls die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen zu entschädigen.
Rechtliche Grundlage und Organisation
Die gesetzliche Grundlage der gesetzlichen Unfallversicherung bildet das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), das 1997 die bis dahin geltende Reichsversicherungsordnung (RVO) ablöste. Die Berufsgenossenschaften sind nach Wirtschaftszweigen und Branchen organisiert. Jeder Unternehmer ist kraft Gesetzes Mitglied der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft; die Zuständigkeit folgt aus § 121 Abs. 1 SGB VII iVm der jeweiligen BG-Satzung und wird durch Zuständigkeitsbescheid nach § 136 SGB VII festgestellt, die Beitragspflicht aus § 150 SGB VII. § 2 SGB VII regelt dagegen die kraft Gesetzes versicherten Personen (Beschäftigte u. a.). Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden ausschließlich von den Arbeitgebern getragen; Arbeitnehmer zahlen keine eigenen Beiträge.
Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), die 2007 gegründet wurde und koordinierende Aufgaben in Prävention, Rechtsfragen und Statistik wahrnimmt.
Die drei Säulen: Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
Nach § 1 SGB VII gliedert sich der Auftrag der Unfallversicherung in drei Bereiche. Die Prävention hat dabei gesetzlichen Vorrang: Berufsgenossenschaften erlassen Unfallverhütungsvorschriften (UVV), beraten und kontrollieren Betriebe durch technische Aufsichtsbeamte und bilden Sicherheitsbeauftragte aus. Im Versicherungsfall übernehmen die BGen die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation aus einer Hand. Reicht die Rehabilitation nicht aus, werden Entschädigungsleistungen wie Verletztengeld, Verletztenrente oder Hinterbliebenenrente gewährt.
Bedeutung für Krankenhäuser
Für Krankenhäuser ist die BG in zweifacher Hinsicht relevant. Erstens sind Krankenhäuser als Arbeitgeber selbst Mitglied der zuständigen BG (in der Regel der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, BGW) und müssen Beiträge zahlen. Zweitens behandeln Krankenhäuser BG-Patienten, also Versicherte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden.
Ein konkretes Beispiel: Ein Bauarbeiter erleidet auf der Baustelle einen Sturz mit Oberschenkelfraktur. Er wird in ein Krankenhaus eingeliefert und stationär operiert. Da es sich um einen Arbeitsunfall handelt, ist nicht die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), sondern die zuständige BG (hier: BG BAU) der Kostenträger. Das Krankenhaus rechnet den Fall nicht über das aG-DRG-System mit der Krankenkasse ab, sondern direkt mit der BG nach den Vergütungsvereinbarungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Dokumentation und Abrechnung unterscheidet sich daher erheblich von GKV-Fällen.
Das PKM bietet mit der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) Grundlagen zum Umgang mit verschiedenen Kostenträgern einschließlich der gesetzlichen Unfallversicherung.
FAQ
Wie unterscheidet sich die Abrechnung eines BG-Falls von einem GKV-Fall im Krankenhaus?
Bei BG-Fällen ist nicht die Krankenkasse, sondern die zuständige Berufsgenossenschaft Kostenträger. Die Abrechnung erfolgt nicht nach dem aG-DRG-System, sondern auf Basis der zwischen DGUV und Krankenhäusern vereinbarten Vergütungssätze. Für die Aufnahme eines BG-Patienten ist zudem eine Durchgangsarztbeteiligung (D-Arzt-Verfahren) nach den Vorgaben der DGUV zu beachten.
Was ist das D-Arzt-Verfahren und welche Bedeutung hat es für Krankenhäuser?
Bei Arbeitsunfällen ist grundsätzlich zunächst ein Durchgangsarzt (D-Arzt) einzuschalten, der die Schwere der Verletzung beurteilt und über die weitere Behandlung entscheidet. Krankenhäuser und Praxen, die BG-Patienten im Durchgangsarztverfahren behandeln wollen, benötigen eine Beteiligung am D-Arzt-Verfahren, die durch den zuständigen Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erteilt wird; die Zulassung ist standortgebunden und muss bei einem Praxisumzug neu beantragt werden. Nur zugelassene D-Arzt-Krankenhäuser können BG-Fälle vollumfänglich abrechnen.
Welche BG ist für Beschäftigte im Gesundheitswesen zuständig?
Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) mit Sitz in Hamburg zuständig. Typische Berufsrisiken im Gesundheitswesen sind Nadelstichverletzungen, Infektionskrankheiten, Hebe- und Trageschäden sowie psychische Belastungen.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 1 SGB VII – Prävention, Rehabilitation, Entschädigung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__1.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/BJNR125410996.html
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). (o. D.). Gesetzliche Grundlagen der Unfallversicherung – SGB VII. dguv.de. https://www.dguv.de/de/versicherung/gesetz_grundlage/index.jsp
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). (o. D.). Über die BGW – Aufgaben und Organisation. bgw-online.de. https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/ueber-die-bgw
Zuletzt aktualisiert: 14.10.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
