Glossar
AOP (Ambulantes Operieren im Krankenhaus)
AOP (Ambulantes Operieren im Krankenhaus)
AOP steht für Ambulantes Operieren und bezeichnet die Erbringung von Operationen, sonstigen stationsersetzenden Eingriffen und stationsersetzenden Behandlungen im Krankenhaus auf Grundlage von § 115b SGB V. Welche Leistungen dazu zählen, regelt der AOP-Katalog als Anlage 1 des AOP-Vertrags zwischen GKV-Spitzenverband, Deutscher Krankenhausgesellschaft und Kassenärztlicher Bundesvereinigung. Abgerechnet wird nach dem EBM.
Rechtsgrundlage und Vertragsarchitektur
Der gesetzliche Auftrag steht in § 115b SGB V. Ihn setzen GKV-Spitenverband, DKG und KBV im AOP-Vertrag um, dessen aktuelle Fassung vom 17. Dezember 2025 datiert und zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Der Vertrag umfasst 24 Paragrafen und drei Anlagen, nämlich den AOP-Katalog, die Kontextfaktoren und die Liste der Frakturzuschläge.
Der Zweck ist im Vertrag ausdrücklich benannt: Auf Basis von § 39 SGB V soll nicht notwendige vollstationäre Krankenhausbehandlung vermieden und die Kooperation zwischen niedergelassenem Bereich und Krankenhaus verbessert werden, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Operationskapazitäten. Damit ist AOP kein reines Abrechnungsthema, sondern ein Instrument der Ambulantisierung.
Krankenhäuser sind zur ambulanten Erbringung in denjenigen Leistungsbereichen zugelassen, in denen sie auch stationäre Krankenhausbehandlung erbringen. Voraussetzung ist eine maschinenlesbare Mitteilung an die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss, in der die einzelnen ambulant vorgesehenen Leistungen benannt werden. Eine Zulassung im sozialrechtlichen Sinne wird also nicht beantragt, sondern durch Meldung ausgelöst. Für das Medizincontrolling ist das ein häufiger Fehlerpunkt, weil abgerechnete Leistungen, die nicht gemeldet wurden, nicht vergütungsfähig sind.
Aufbau des AOP-Katalogs
Der Katalog gliedert sich in drei Abschnitte, die sich nach dem Verhältnis zum Anhang 2 des EBM unterscheiden. Abschnitt 1 enthält eine Teilmenge von rund 2.990 der etwa 11.200 Operationen aus dem Anhang 2 des EBM, Abschnitt 2 Eingriffe und Verfahren außerhalb des Anhangs 2, die einem OPS-Kode zugeordnet sind, und Abschnitt 3 Eingriffe und Verfahren außerhalb des Anhangs 2 ohne OPS-Zuordnung (Stand Januar 2026). Für Abschnitt 1 gilt die Leistungsbeschreibung des OPS, für Abschnitt 3 die des EBM. Abschnitt 2 führt beide Angaben.
Die frühere Einteilung in Kategorie 1 und Kategorie 2, also in Leistungen, die in der Regel ambulant erbracht werden können, und solche, die ambulant oder stationär erbracht werden können, ist mit der Katalogerweiterung zum 1. Januar 2023 entfallen. An ihre Stelle traten die Kontextfaktoren, die zugleich die früheren AEP-Kriterien ersetzten.
Der Katalog wird laufend fortgeschrieben. Zum 1. Januar 2026 wurde er um die transurethrale Injektion bei Ostiuminsuffizienz (OPS-Kode 5-569.62) erweitert und auf den OPS 2026 sowie den aktuellen EBM übergeleitet. Da im OPS-Katalog 2026 die Kennzeichnung „beidseitig" gestrichen wurde, müssen beidseitig erbrachte Leistungen nun mit zwei OPS-Kodes kodiert werden. Anpassungen erfolgen nicht nur zum Jahreswechsel, sondern auch unterjährig, zuletzt zum 1. Juli 2026.
Kontextfaktoren: die Begründung der stationären Durchführung
Aus dem AOP-Katalog folgt keine Pflicht, die aufgeführten Eingriffe ausschließlich ambulant zu erbringen. Der verantwortliche Arzt muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Art und Schwere der Leistung unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands die ambulante Durchführung erlauben, und sich vergewissern, dass der Patient nach der Entlassung im häuslichen Bereich ärztlich und pflegerisch angemessen versorgt wird. Diese Entscheidung ist zu dokumentieren.
Die Kontextfaktoren nach Anlage 2 dienen ausschließlich der Begründung einer stationären Durchführung solcher Leistungen, die regelhaft ambulant erbracht werden können. Bereits das Vorliegen eines einzigen Kontextfaktors genügt zur Begründung. Umgekehrt darf jede Leistung auch bei Vorliegen mehrerer Kontextfaktoren weiterhin ambulant erbracht werden, sofern das medizinisch vertretbar ist. Ergibt sich die stationäre Behandlungsbedürftigkeit bereits aus der Hauptleistung, ist eine Begründung über Kontextfaktoren nicht erforderlich.
Verfahrensrechtlich entscheidend ist die Dokumentations- und Übermittlungspflicht: Die Kontextfaktoren sind vom Krankenhaus zu dokumentieren und im Rahmen der Abrechnung des vollstationären Falls nach § 301 SGB V zu übermitteln, wobei die Deutschen Kodierrichtlinien in der jeweils aktuellen Fassung gelten. Liegen statt eines Kontextfaktors medizinische oder soziale Gründe vor, die eine Versorgung in der Häuslichkeit unmöglich machen und den Behandlungserfolg gefährden, sind diese fallindividuell darzustellen und der Krankenkasse elektronisch zu übermitteln. Genau an dieser Stelle entsteht der überwiegende Teil der MD-Auseinandersetzungen im AOP-Bereich, weil eine fehlende oder nicht übermittelte Begründung die Primärfehlbelegung angreifbar macht.
Vergütung
Abgerechnet wird nach dem EBM, konkret mit den Preisen für den Regelfall der für den Krankenhausstandort geltenden regionalen Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 SGB V. Die Abrechnungsbestimmungen des EBM gelten für Krankenhäuser entsprechend, und Krankenhäuser sind bei der Vergütung wie Vertragsärzte der entsprechenden Fachrichtung einzustufen. Das gilt ausdrücklich auch für die separate Abrechenbarkeit anästhesiologischer Leistungen, wenn Operateur und Anästhesist des Krankenhauses beteiligt sind.
Über die reine EBM-Vergütung hinaus enthält der Vertrag zwei erlösrelevante Bausteine. Die Schweregraddifferenzierung nach § 10 sieht Vergütungsaufschläge für Reoperationen vor, also für die Wiedereröffnung eines Operationsgebiets zur Behandlung einer Komplikation, zur Rezidivtherapie oder zur Durchführung einer anderen Operation in diesem Gebiet. Voraussetzung ist die Dokumentation des OPS-Zusatzkodes 5-983 und der Nachweis der Schnitt-Naht-Zeit über das OP- oder Narkoseprotokoll. Für die operative Versorgung von Frakturen und geschlossene Repositionen ohne Osteosynthese ist ein Zuschlag von 20 Prozent auf die Operationsleistung aus Abschnitt 31.2 EBM beziehungsweise die konservative Behandlung aus Abschnitt 31.6 EBM berechnungsfähig. Je erbrachter Leistung und Behandlungstag ist nur ein Schweregradzuschlag abrechenbar, nämlich der höchstwertige.
Die Sachkostenvergütung nach § 11 folgt einer dreistufigen Logik. Arznei- und Sachmittel, die weder Bestandteil der EBM-Leistung noch gesondert erstattungsfähig sind, werden über einen pauschalen Zuschlag von 7 Prozent auf die Honorarsumme vergütet. Die Kostenpauschalen des Kapitels 40 EBM sind zusätzlich berechnungsfähig und werden nicht in die Bemessungsgrundlage der 7 Prozent eingerechnet. Bestimmte Positionen wie im Körper verbleibende Implantate, Nahtmaterial, Röntgenkontrastmittel, Narkosegase, Trokare oder Schienen werden nach Aufwand erstattet, soweit sie je Sachmittelposition 6,25 Euro im Behandlungsfall überschreiten. Arzneimittel oberhalb von 40,00 Euro werden auf Grundlage des Apotheken-Einkaufspreises der Lauertaxe mit einem Abschlag von 25 Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer vergütet.
Rechenbeispiel
Beispielhafte Kalkulation eines AOP-Falls mit Frakturversorgung, illustrative EBM-Werte:
Position | Grundlage | Betrag |
|---|---|---|
Operationsleistung 31.2 EBM | 380,00 € | |
Anästhesie und postoperative Leistungen | 240,00 € | |
Frakturzuschlag | 20 % auf 380,00 € | 76,00 € |
Honorarsumme | 696,00 € | |
Pauschaler Sachkostenzuschlag | 7 % auf 696,00 € | 48,72 € |
Implantat (nach Aufwand, über 6,25 €) | 210,00 € | |
Kostenpauschale Kapitel 40 EBM | nicht in 7-%-Basis | 18,00 € |
Gesamtvergütung | 972,72 € |
Der Frakturzuschlag ist Teil der Honorarsumme und erhöht damit zugleich den 7-Prozent-Sachkostenzuschlag. Werden geplante Eingriffe nicht durchgeführt oder vorzeitig abgebrochen, werden nur diejenigen Leistungen vergütet, deren Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde.
Verhältnis zu den Hybrid-DRG nach § 115f SGB V
Neben dem AOP-Bereich besteht seit 2024 die spezielle sektorengleiche Vergütung, umgangssprachlich Hybrid-DRG. Sie zahlt für ausgewählte, bisher überwiegend stationär erbrachte Eingriffe eine Fallpauschale unabhängig davon, ob ambulant oder stationär operiert wird. Durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz wurden die Vereinbarungspartner beauftragt, den Katalog für 2026 so zu erweitern, dass er mindestens eine Million ehemals vollstationäre Krankenhausfälle des Jahres 2023 umfasst; aufgenommen wurden unter anderem kardiologische Leistungsbereiche und Gefäßinterventionen. Der Leistungskatalog 2026 enthält 904 OPS-Kodes gegenüber 583 im Jahr 2025, hinzugekommen sind beispielsweise laparoskopische Appendektomien und Cholezystektomien sowie Frakturosteosynthesen.
Für die Abrechnung ist das Verhältnis der beiden Systeme entscheidend und eindeutig geregelt: Eine Abrechnung über die Vergütungssystematik des § 115b-Vertrags ist ausgeschlossen, sofern sich aus dem Definitionshandbuch aG-DRG 2026 eine Zuordnung der Leistung zu einer Hybrid-DRG ergibt. Der Hybrid-DRG-Weg hat also Vorrang. Zudem ist neben der sektorengleichen Pauschale kein weiteres Entgelt abrechenbar, und im Datensatz nach § 301 SGB V ist der Aufnahmegrund 12 zu verwenden. Praktisch heißt das: Das Medizincontrolling muss vor der Abrechnung dreistufig prüfen, ob eine Hybrid-DRG greift, ob andernfalls eine AOP-Abrechnung möglich ist und ob erst danach eine vollstationäre Abrechnung in Betracht kommt.
Qualitätssicherung und Facharztstandard
Leistungen des AOP-Katalogs, für die in der vertragsärztlichen Versorgung Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 SGB V bestehen, sind von Krankenhäusern unter den gleichen Maßgaben zu erbringen. Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V und nach §§ 136 bis 136b SGB V sind zu berücksichtigen, insbesondere Hygienekontrollen, Strukturqualität und Frequenzregelungen. Frequenzregelungen sind arztbezogen zu erfüllen, wobei alle Leistungen unabhängig von Kostenträger und Behandlungsform angerechnet werden können. Ergänzend besteht eine eigene Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 115b SGB V zwischen GKV-Spitzenverband und DKG.
Die ärztlichen Leistungen sind nach dem geltenden Facharztstandard zu erbringen, also von Fachärzten, unter deren Assistenz oder unter deren unmittelbarer Aufsicht und Weisung mit der Möglichkeit unverzüglichen Eingreifens. Werden Leistungen auf Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit mit Vertragsärzten im Krankenhaus erbracht, bleibt das Krankenhaus für die Einhaltung des Facharztstandards verantwortlich.
Ausblick
Die Vertragspartner haben in der Präambel des Vertrags 2026 drei Arbeitsaufträge festgehalten: die Fortsetzung der Beratungen zur Umsetzung des Gutachtens nach § 115b Abs. 1a SGB V, die Weiterentwicklung der Schweregraddifferenzierung und eine strukturierte Analyse der Kontextfaktoren mit anschließender Weiterentwicklung. Zusätzlich prüfen sie im Jahr 2026, ob eine gesonderte Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung in der Vergütung ambulanter Operationen notwendig ist. Für Häuser bedeutet das, dass sowohl die Kontextfaktorlogik als auch die Zuschlagssystematik in absehbarer Zeit erneut angepasst werden.
PKM-Schulungen zum Thema
Das PKM vermittelt Katalogsystematik, EBM-Abrechnung und Sachkostenlogik des ambulanten Operierens in der Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK) und der Weiterbildung zum ambulanten Abrechnungsmanager (IHK). Die Abgrenzung zwischen ambulanter, sektorengleicher und vollstationärer Abrechnung sowie die Verteidigung der Kontextfaktoren gegenüber dem Medizinischen Dienst behandelt die Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).
Häufige Fragen zum ambulanten Operieren
Wie wird abgerechnet, wenn der Patient nach dem ambulanten Eingriff doch stationär aufgenommen wird?
Erfolgt die stationäre Aufnahme am selben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistungserbringung, richtet sich die Vergütung ausschließlich nach dem Krankenhausentgeltgesetz beziehungsweise der Bundespflegesatzverordnung. Bei Aufnahme am Folgetag gilt dies nur, wenn die tatsächliche postoperative Nachbeobachtung über den Kalendertag der Leistung hinausgeht und zwischen dem Ende der Leistung einschließlich Nachbeobachtung und der stationären Aufnahme nicht mehr als zwölf Stunden liegen. In diesen Fällen gilt das Datum der Leistung nach § 115b SGB V als Aufnahmedatum. Die Zwölf-Stunden-Grenze und die dokumentierte Nachbeobachtungszeit sind daher abrechnungsentscheidend.
Darf der Krankenhausarzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigen und häusliche Krankenpflege verordnen?
Ja, in begrenztem Umfang. Ist der Patient infolge der durchgeführten Leistung arbeitsunfähig, kann der Krankenhausarzt die Arbeitsunfähigkeit in der Regel bis zu sieben Tagen bescheinigen. Häusliche Krankenpflege kann bis zu sieben Tagen verordnet werden, sofern sie der Sicherung des Behandlungserfolgs im häuslichen Umfeld dient, wobei die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gelten. Folgeverordnungen übernimmt der weiterbehandelnde Vertragsarzt.
Welche Fristen gelten für Rechnungsstellung und Zahlung?
Nach Abschluss des Falls ist der zuständigen Krankenkasse innerhalb von vier Wochen eine Rechnung zu übermitteln, wobei der Tag der Absendung als Versandtag gilt. Die Krankenkasse hat die Rechnung innerhalb von vier Wochen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Zulässig ist nur eine einzige Rechnung des Krankenhauses, die sämtliche abrechenbaren Leistungen einschließlich prä-, intra- und postoperativer Leistungen sowie Sachkosten umfasst. Nachträgliche Teilrechnungen sind damit ausgeschlossen.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. (2026). Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung, §§ 39, 87a, 115a, 115b, 115f, 135, 301. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/
GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft & Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2025). Vertrag nach § 115b Absatz 1 SGB V – Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus (AOP-Vertrag) vom 17.12.2025. https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/weitere-vertraege/praxen/ambulantes-operieren/aop-vertrag.pdf
GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft & Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2025). Anlage 1 zum AOP-Vertrag: Katalog ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen (AOP-Katalog 2026). https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/weitere-vertraege/praxen/ambulantes-operieren/aop-vertrag-anlage-1.pdf
GKV-Spitzenverband. (2026). Ambulantes Operieren am Krankenhaus (§ 115b SGB V). https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulant_stationaere_versorgung/ambulantes_operieren_115_b/ambulantes_operieren_115_b.jsp
GKV-Spitzenverband. (2026). Hybrid-DRG (§ 115f SGB V). https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulant_stationaere_versorgung/hybrid_drg_115f/hybrid_drg.jsp
GKV-Spitzenverband & Deutsche Krankenhausgesellschaft. (2025). Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung vom 17.12.2025. https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.2_Finanzierung_und_Leistungskataloge/2.2.4._Spezielle_sektorengleiche_Verguetung__Hybrid-DRG_/Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung_vom_17.12.2025.pdf
Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2025). AOP-Vertrag an aktuellen OPS und EBM angepasst. https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2025/12-18/aop-vertrag-an-aktuellen-ops-und-ebm-angepasst
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
