Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Wirtschaftlichkeitsgebot

Wirtschaftlichkeitsgebot

Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist ein Grundprinzip des deutschen GKV-Rechts, das in § 12 Abs. 1 SGB V normiert ist: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot bindet damit gleichzeitig Versicherte, Leistungserbringer und Krankenkassen.

Die vier Kriterien des § 12 SGB V

Das Wirtschaftlichkeitsgebot umfasst vier kumulative Anforderungen an GKV-Leistungen. Ausreichend bedeutet, dass die Leistung geeignet ist, den angestrebten Behandlungserfolg zu erreichen – der Mindeststandard medizinischer Versorgung muss erfüllt sein. Zweckmäßig bedeutet, dass die Leistung medizinisch indiziert ist und dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Wirtschaftlich bedeutet, dass unter mehreren gleich wirksamen Behandlungsmethoden die kostengünstigere zu wählen ist. Das Maß des Notwendigen nicht überschreiten bedeutet, dass keine Leistungen erbracht werden dürfen, die über das medizinisch Erforderliche hinausgehen.

Diese vier Kriterien gelten nicht isoliert, sondern im Verbund: Eine Leistung muss alle vier Anforderungen gleichzeitig erfüllen. Eine zwar kostengünstige, aber nicht ausreichend wirksame Maßnahme verstößt gegen das Gebot der Ausreichendheit; eine wirksame, aber übermäßig teure Maßnahme bei vorhandener gleichwertiger Alternative verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot im engeren Sinne.

Praktische Bedeutung für Krankenhäuser

Das Wirtschaftlichkeitsgebot entfaltet im stationären Sektor Wirkung auf mehreren Ebenen. Bei der Indikationsstellung verpflichtet es Ärzte, nur solche Patienten vollstationär aufzunehmen, bei denen das Behandlungsziel nicht durch ambulante oder teilstationäre Versorgung erreicht werden kann (§ 39 Abs. 1 SGB V). Bei Diagnosen und Therapien verbietet es die Erbringung nicht indizierter Leistungen zu Lasten der GKV. Bei der Verweildauersteuerung ist eine stationäre Behandlung zu beenden, sobald das Behandlungsziel erreicht ist; eine über das medizinisch Notwendige hinausgehende Verweildauer verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Der Medizinische Dienst (MD) prüft im Rahmen der Einzelfallprüfung nach § 275c SGB V, ob die erbrachten Krankenhausleistungen dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen. Fehlbelegungen – also stationäre Aufnahmen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung ambulant hätten behandelt werden können – sind der häufigste Prüfanlass.

Verhältnis zu anderen Grundsätzen

Das Wirtschaftlichkeitsgebot steht in einem ausbalancierten Verhältnis zum Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V: Leistungen müssen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Wirtschaftlichkeit darf nicht auf Kosten der medizinischen Qualität gehen. Ebenso ist das Wirtschaftlichkeitsgebot mit dem Gebot der Vermeidung von Unter-, Über- und Fehlversorgung verknüpft: Unterversorgung durch zu frühe Entlassung oder nicht erbrachte notwendige Leistungen ist ebenso rechtswidrig wie Überversorgung durch unnötige stationäre Aufenthalte oder nicht indizierte Eingriffe.

Das PKM behandelt das Wirtschaftlichkeitsgebot und seine Auswirkungen auf Indikationsstellung, Verweildauersteuerung und MD-Prüfmanagement in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) und in der DRG-Fachkraft für Krankenkassen- und MD-Anfragen.

FAQ

Gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot auch für Privatpatienten?

Nein. Das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V gilt ausschließlich für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei privatärztlicher Behandlung von PKV-Versicherten gelten die Grundsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und des individuellen Behandlungsvertrags; ein vergleichbares strikt definiertes Wirtschaftlichkeitsgebot mit Kassenbindung besteht nicht.

Kann ein Patient eine Leistung einfordern, die der Arzt als nicht wirtschaftlich ablehnt?

Der Versicherte hat nach § 12 SGB V keinen Anspruch auf nicht notwendige oder unwirtschaftliche Leistungen. Hält der behandelnde Arzt eine Leistung für nicht indiziert oder unwirtschaftlich, darf er sie zu Lasten der GKV nicht erbringen, selbst wenn der Patient sie ausdrücklich wünscht. Will der Patient die Leistung dennoch, muss er sie privat bezahlen.

Wie unterscheidet sich das Wirtschaftlichkeitsgebot vom Qualitätsgebot?

Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V fordert, dass Leistungen den Kriterien ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und notwendig entsprechen. Das Qualitätsgebot nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V fordert, dass Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen. Beide Gebote ergänzen sich: Das Wirtschaftlichkeitsgebot verhindert Überversorgung, das Qualitätsgebot verhindert Unterversorgung durch veraltete oder wirkungslose Methoden.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 12 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__12.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 2 Abs. 1 SGB V – Leistungen; Qualitätsgebot. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__2.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 275c SGB V – Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__275c.html

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM