Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Leistungserbringer

Leistungserbringer

Leistungserbringer bezeichnet im deutschen Sozialrecht alle natürlichen und juristischen Personen sowie Einrichtungen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung medizinische, pflegerische oder therapeutische Leistungen gegenüber GKV-Versicherten erbringen. Der Begriff ist in als übergeordnete Kategorie angelegt und umfasst unter anderem Krankenhäuser, Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, Apotheken, Heilmittelerbringer sowie Pflegeeinrichtungen.

Rechtsgrundlage und Systematik

Das vierte Kapitel des SGB V () regelt die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen verschiedenen Gruppen von Leistungserbringern, für die jeweils eigene Zulassungs-, Vergütungs- und Abrechnungsregelungen gelten.

Krankenhäuser sind nach zugelassene Leistungserbringer für stationäre . Sie rechnen ihre Leistungen nach direkt mit den Krankenkassen ab. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten sind nach zugelassene Leistungserbringer für die ambulante Versorgung. Sie rechnen ihre Leistungen nicht direkt mit den Krankenkassen, sondern über die nach ab. Medizinische Versorgungszentren (MVZ) nach sind eine weitere Leistungserbringerform im ambulanten Bereich, die ärztliche und nichtärztliche Leistungen unter einem organisatorischen Dach bündeln. Apotheken, Heilmittelerbringer (Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten) und Hilfsmittellieferanten sind weitere eigenständige Leistungserbringergruppen mit spezifischen Zulassungs- und Abrechnungsregelungen.

Bedeutung für die Abrechnung

Die Zuordnung einer Einrichtung zur Gruppe der Leistungserbringer hat unmittelbare Bedeutung für die Abrechnung: Nur zugelassene Leistungserbringer dürfen Leistungen zu Lasten der GKV erbringen und gegenüber den Krankenkassen oder der KV abrechnen. Die Zulassung erfolgt durch unterschiedliche Stellen – für Krankenhäuser durch Aufnahme in den Landeskrankenhausplan oder durch Abschluss eines Versorgungsvertrags nach , für Vertragsärzte durch Beschluss des Zulassungsausschusses bei der KV. Voraussetzung für die Abrechnung ist in allen Fällen eine gültige .

Das PKM bietet mit der Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK) eine Schulung, die das Abrechnungssystem aus Sicht der verschiedenen Leistungserbringertypen praxisnah behandelt.

FAQ

Können auch Krankenhäuser ambulante Leistungen als Leistungserbringer erbringen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Krankenhäuser können ambulante Leistungen erbringen als Hochschulambulanz nach , als psychiatrische nach , im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach , beim ambulanten Operieren nach sowie im Rahmen der nach . Für jede dieser Formen gelten eigene Zulassungs- und Abrechnungsregelungen.

Was ist der Unterschied zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger?

Leistungserbringer sind die Einrichtungen und Personen, die medizinische Leistungen tatsächlich erbringen (Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheken). Leistungsträger sind die Organisationen, die die Leistungen finanzieren und gegenüber den Versicherten verantworten – also die gesetzlichen Krankenkassen. Diese Unterscheidung ist für das Verständnis der Vertrags- und Abrechnungsbeziehungen im SGB V grundlegend.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 2 SGB V – Leistungen. gesetze-im-internet.de.

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 69 SGB V – Anwendungsbereich der Vorschriften über die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern. gesetze-im-internet.de.

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 108 SGB V – Zugelassene Krankenhäuser. gesetze-im-internet.de.

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 95 SGB V – Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. gesetze-im-internet.de.

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM