Glossar
Vorhaltevergütung
Vorhaltekosten / Vorhaltepauschale
Die Vorhaltepauschale (auch: Vorhaltekosten-Vergütung) ist eine neue Vergütungskomponente im deutschen Krankenhausentgeltsystem, die im Rahmen der Krankenhausreform (KHVVG 2024) ab 2028 neben den reformierten DRG-Fallpauschalen (rDRG) eingeführt wird. Sie vergütet die strukturelle Bereitstellung definierter Versorgungskapazitäten – also das Vorhalten von Personal, Geräten und Infrastruktur – unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Kapazitäten tatsächlich genutzt werden. Die Rechtsgrundlage bildet § 17b Abs. 4b KHG in der Fassung des KHVVG. Der ursprünglich für 2027 geplante Beginn wurde im Rahmen des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) auf 2028 verschoben.
Konzept und Reformziel
Das bisherige aG-DRG-System vergütet ausschließlich erbrachte Fälle: Ein Krankenhaus erhält nur dann Geld, wenn es einen Patienten behandelt. Strukturelle Vorhaltekosten – etwa für 24/7-Notfallkapazitäten, spezialisierte Intensivbetten oder seltene Hochrisikoeingriffe – werden damit nur dann refinanziert, wenn ausreichend Fälle anfallen. Für Krankenhäuser mit niedrigen Fallzahlen in bestimmten Leistungsbereichen führt dies zu einer strukturellen Unterfinanzierung, die im Extremfall die Schließung notwendiger Versorgungsangebote erzwingt.
Die Vorhaltepauschale soll diesen Konstruktionsfehler des reinen Fallpauschalsystems beheben: Ein Teil der Krankenhausfinanzierung wird von der Fallzahl entkoppelt und stattdessen an den Versorgungsauftrag eines Krankenhauses geknüpft. Damit erhalten Krankenhäuser eine Grundfinanzierung allein dafür, dass sie bestimmte Kapazitäten verfügbar halten – unabhängig davon, wie viele Patienten tatsächlich behandelt werden.
Verknüpfung mit der Leistungsgruppensystematik
Die Vorhaltepauschale ist konzeptionell eng mit der neuen Leistungsgruppensystematik nach § 6a KHG verknüpft. Nur Krankenhäuser, denen eine Leistungsgruppe vom Land zugewiesen wurde und die deren Qualitätskriterien erfüllen, erhalten die zugehörige Vorhaltepauschale. Die Höhe der Vorhaltepauschale je Leistungsgruppe wird vom InEK auf Basis der § 21 KHEntgG-Daten kalkuliert. Damit wird Qualitätssicherung und Finanzierung unmittelbar miteinander verknüpft: Wer die Strukturvorgaben einer Leistungsgruppe nicht erfüllt, verliert nicht nur den Versorgungsauftrag, sondern auch die Vorhaltekostenvergütung.
Ein konkretes Beispiel: Ein Krankenhaus hält eine Stroke Unit mit qualifiziertem 24/7-Personal und entsprechender Monitoringausstattung vor. Diese Kapazität erzeugt fixe Vorhaltekosten, die unabhängig davon anfallen, ob in einer Nacht ein oder zehn Schlaganfallpatienten behandelt werden. Im bisherigen DRG-System werden diese fixen Kosten nur über die behandelten Fälle refinanziert. Ab 2028 erhält das Krankenhaus für die Leistungsgruppe Neurologie/Stroke Unit eine Vorhaltepauschale, die einen Teil dieser fixen Kosten fallzahlunabhängig abdeckt, während die rDRG-Fallpauschale den variablen Behandlungsaufwand vergütet.
Umsetzungsstand
Die vollständige Umsetzung des neuen Vergütungssystems mit rDRGs und Vorhaltepauschalen erfordert weitere Durchführungsverordnungen, Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner und die Fertigstellung der Leistungsgruppenzuweisungen durch die Länder. Das KHAG 2026 hat einzelne Regelungen flexibilisiert und präzisiert; die operative Umsetzung in den Bundesländern läuft parallel zur DRG-Regelversorgung, die bis zur vollständigen Umstellung unverändert fortbesteht.
Das PKM bereitet die Auswirkungen der Vorhaltekostenvergütung auf Erlösplanung, strategisches Klinikmanagement und Leistungsgruppenstrategie in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) auf.
FAQ
Ersetzt die Vorhaltepauschale die DRG-Fallpauschale?
Nein. Die Vorhaltepauschale ergänzt die reformierten DRG-Fallpauschalen (rDRG), ersetzt sie aber nicht. Der Gesamterlös eines Krankenhauses setzt sich ab 2028 aus zwei Komponenten zusammen: der rDRG-Fallpauschale für den fallbezogenen Behandlungsaufwand und der Vorhaltepauschale für die strukturelle Bereitstellung der Versorgungskapazität. Die genaue Gewichtung beider Komponenten wird durch die InEK-Kalkulation festgelegt.
Welche Krankenhäuser profitieren besonders von der Vorhaltepauschale?
Krankenhäuser mit hohen fixen Vorhaltekosten und verhältnismäßig niedrigen Fallzahlen – etwa kleine Häuser der Grund- und Regelversorgung in dünn besiedelten Regionen, spezialisierte Zentren für seltene Erkrankungen oder Häuser mit aufwändigen 24/7-Bereitschaftsstrukturen – profitieren überproportional. Häuser mit hoher Auslastung und großer Fallzahl werden durch die Entkopplung vom Fallzahlprinzip tendenziell weniger begünstigt als bisher.
Kann ein Krankenhaus die Vorhaltepauschale für eine Leistungsgruppe erhalten, ohne diese aktiv zu erbringen?
Nein. Die Vorhaltepauschale ist an die Zuweisung und aktive Aufrechterhaltung der Leistungsgruppe gebunden. Erfüllt ein Krankenhaus die Qualitätsvorgaben nicht mehr oder erbringt es die Leistungen nicht mehr, verliert es sowohl den Versorgungsauftrag als auch die Vorhaltekostenvergütung für diese Leistungsgruppe.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 17b Abs. 4b KHG – Vorhaltepauschalen (i. d. F. des KHVVG). gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__17b.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 6a KHG – Zuweisung von Leistungsgruppen (i. d. F. des KHVVG). gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__6a.html
Bundesministerium für Gesundheit (BMG). (2024, 5. Dezember). Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG). bundesgesundheitsministerium.de. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz-khvvg
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
