Glossar
Teilstationäre Krankenhausbehandlung
Teilstationäre Behandlung
Die teilstationäre Behandlung ist eine eigenständige Form der Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 SGB V, bei der Patientinnen und Patienten nicht über den gesamten Tag und die Nacht im Krankenhaus verbleiben, sondern nur für einen definierten Tages- oder Nachtzeitraum aufgenommen werden. Häufigste Anwendungsformen sind die psychiatrische Tagesklinik (tagsüber) und die psychiatrische Nachtklinik (abends und nachts). Die teilstationäre Behandlung ist von der tagesstationären Behandlung nach § 115e SGB V sorgfältig abzugrenzen.
Rechtliche Grundlage und Anwendungsbereiche
Nach § 39 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf vollstationäre oder stationsäquivalente Behandlung, wenn dies medizinisch erforderlich ist. Teilstationäre Behandlung ist als eigenständige Kategorie neben der vollstationären in § 39 Abs. 1 SGB V benannt und tritt in Betracht, wenn das Behandlungsziel nicht durch ambulante Behandlung, wohl aber ohne vollständige stationäre Aufnahme erreicht werden kann.
Praktisch bedeutsam ist die teilstationäre Behandlung vor allem in folgenden Bereichen. In der Psychiatrie und Psychosomatik bilden Tageskliniken die wichtigste Anwendungsform: Patienten werden tagsüber nach einem strukturierten Therapieprogramm behandelt und kehren abends nach Hause zurück. Dies ermöglicht die Aufrechterhaltung sozialer Bezüge und unterstützt die schrittweise Reintegration in den Alltag. Im somatischen Bereich kann teilstationäre Behandlung etwa für regelmäßige Strahlentherapien, Dialysebehandlungen oder geriatrische Tageskliniken genutzt werden, wenn der Patient keiner vollstationären Überwachung bedarf, aber ambulante Behandlung nicht ausreicht.
Vergütung
Die Vergütung der teilstationären Behandlung richtet sich nach dem jeweiligen Entgeltsystem. Im psychiatrischen und psychosomatischen Bereich werden teilstationäre Behandlungen nach dem PEPP-System (Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik) nach § 17d KHG vergütet. Im somatischen Bereich können für teilstationäre Leistungen tagesgleiche Entgelte vereinbart werden; sie sind jedoch nicht über das aG-DRG-System abzurechnen, das auf vollstationäre Fälle ausgerichtet ist.
Abgrenzung zur tagesstationären Behandlung
Die beiden Begriffe werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig verwechselt, bezeichnen aber grundlegend unterschiedliche Versorgungsformen. Die teilstationäre Behandlung nach § 39 Abs. 1 SGB V ist eine eigenständige Versorgungsform mit eigener Indikationsstellung. Sie wird nicht als Alternative zur vollstationären Aufnahme eingesetzt, sondern als eigenständige Behandlungsform für Patienten, die keiner vollstationären Betreuung bedürfen. Typisch ist die psychiatrische Tagesklinik.
Die tagesstationäre Behandlung nach § 115e SGB V setzt hingegen eine vollstationäre Behandlungsindikation voraus und ersetzt diese: Ein Patient, der eigentlich vollstationär aufzunehmen wäre, übernachtet stattdessen zu Hause. Die Vergütung entspricht der DRG-Fallpauschale abzüglich eines Übernachtungsabzugs von 0,04 Bewertungsrelationen je entfallener Nacht. Diese Form wurde erst zum 28. Dezember 2022 durch das KHPflEG eingeführt und ist bislang selten angewendet worden.
Das PKM behandelt die Abgrenzung von teil- und tagesstationärer Behandlung sowie die Vergütungssystematiken in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) und der PEPP-Kodierfachkraft (IHK).
FAQ
Können Patienten der psychiatrischen Tagesklinik in eine vollstationäre Aufnahme wechseln?
Ja. Wenn sich der Gesundheitszustand eines teilstationär behandelten Patienten verschlechtert und eine vollstationäre Überwachung erforderlich wird, kann jederzeit in die vollstationäre Behandlung gewechselt werden. Aus abrechnungstechnischer Sicht entstehen dann zwei getrennte Behandlungsfälle, die jeweils nach dem zutreffenden Vergütungssystem abgerechnet werden.
Gilt die PPP-RL auch für teilstationäre psychiatrische Behandlungen?
Ja. Die PPP-RL gilt nach § 1 Abs. 2 PPP-RL auch für teilstationäre Behandlungen in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen. Tageskliniken müssen damit ebenfalls die Personalmindestvorgaben der PPP-RL einhalten und ihre Daten nach der IQTIG-Spezifikation melden.
Gibt es Mindestverweildauern für die teilstationäre Behandlung?
Das SGB V definiert für die teilstationäre Behandlung keine Mindestverweildauer in Stunden, wie dies für die tagesstationäre Behandlung (mindestens sechs Stunden täglich) der Fall ist. Die medizinische Notwendigkeit und der Umfang der Behandlung bestimmen die Dauer; im Streitfall kann der Medizinische Dienst (MD) die Erforderlichkeit der teilstationären Behandlungsform prüfen.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 39 SGB V – Krankenhausbehandlung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 115e SGB V – Tagesstationäre Behandlung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__115e.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 17d KHG – Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__17d.html
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
