Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

PPP-RL, Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie

PPP-RL (Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie)

Die Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) ist eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 136a Abs. 2 SGB V, die verbindliche Mindestvorgaben für die Personalausstattung stationärer psychiatrischer, kinder- und jugendpsychiatrischer sowie psychosomatischer Einrichtungen festlegt. Seit dem 1. Januar 2026 gilt: Für Leistungen ohne Einhaltung der Mindestanforderungen an die Personalausstattung entfällt der Vergütungsanspruch des Krankenhauses gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 137 Abs. 1 SGB V. Kliniken, die die Nachweispflicht nicht fristgerecht und spezifikationskonform erfüllen, riskieren damit unmittelbare und vollständige Erlösausfälle. Handlungsbedarf besteht jetzt. Rödl & Partner

Was die PPP-RL vorschreibt

Die PPP-RL gilt nach § 1 Abs. 2 PPP-RL für alle Krankenhäuser nach § 108 SGB V mit psychiatrischen oder psychosomatischen Einrichtungen für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche, die Patienten vollstationär, teilstationär oder stationsäquivalent behandeln. Die Richtlinie legt differenzierte Mindestvorgaben für Ärztinnen und Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Pflegefachkräfte, Sozialarbeitende und Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten fest – jeweils gestaffelt nach den drei Fachgebieten Erwachsenenpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosomatik. Die Vorgaben sind quartalsbezogen und nach Behandlungsbereichen differenziert; Ausgleiche zwischen Berufsgruppen oder über Wochen innerhalb eines Quartals sind in begrenztem Umfang zulässig. Es handelt sich ausdrücklich um Mindestvorgaben, keine Anhaltszahlen.

Warum 2026 der Wendepunkt ist – Sanktionen ohne Übergangsfrist

Die PPP-RL war seit ihrer Einführung 2019 schrittweise verschärft worden. Bis Ende 2025 galt eine Übergangssystematik mit abgestuften Sanktionen. In § 16 Abs. 2 PPP-RL ist der Beginn für den Vergütungsabschlag ab dem 1. Januar 2026 festgelegt. In § 13 Abs. 5 wird festgelegt, dass in der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 im Falle einer Nichteinhaltung eines Fachgebiets die Höhe des Wegfalls des Vergütungsanspruchs in Abhängigkeit vom Umfang der fehlenden Vollkraftstunden berechnet wird. Das Bundessozialgericht hat die Rechtmäßigkeit dieser Regelung mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (Az.: B 1 KR 17/23 R) bestätigt (BSG, 19.12.2024). Rödl & Partner

Die ab 1. Januar 2026 wirksam werdenden Sanktionsregelungen werden nach Einschätzung der Krankenhäuser erhebliche Auswirkungen auf die psychiatrische und psychosomatische Versorgung haben. Eine Blitzumfrage des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI) im Auftrag der DKG ergab, dass eine Mehrheit der psychiatrischen Kliniken mit Vergütungsausfällen rechnet. Das Risiko ist real – und die Datenmeldung ist der einzige Weg, ihn zu begrenzen. Deutsche Krankenhausgesellschaft

Die neue Nachweispflicht: IQTIG-Spezifikation ab 2026

Die reguläre Datenübermittlung nach § 11 Abs. 2 PPP-RL erfolgt ab dem Erfassungsjahr 2026 nicht mehr quartalsweise per Excel-Datei, sondern jährlich auf Basis der Spezifikation. Zur Datenerhebung und -übermittlung des Nachweises wird ab dem Erfassungsjahr 2026 eine spezifikationskonforme Software benötigt. Iqtig

Die Krankenhäuser müssen ihre Nachweise an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, das IQTIG und gegebenenfalls die Landesaufsichtsbehörde übermitteln. Eine Ausnahme gilt lediglich für Nichterfüllungsmeldungen nach § 11 Abs. 3 PPP-RL, die weiterhin per Servicedokument zu übermitteln sind. Gemeinsamer Bundesausschuss

Konkret bedeutet das: Kliniken, die ihre Daten nicht spezifikationskonform über eine zertifizierte Software melden, gelten im Zweifel als nicht erfüllend – mit allen Konsequenzen für den Vergütungsanspruch.

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FAQ

Was passiert konkret, wenn eine Klinik die Mindestvorgaben nicht erfüllt?

Die Höhe des Wegfalls des Vergütungsanspruchs bestimmt sich unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Nichteinhaltung und den betroffenen Berufsgruppen. In der Übergangsphase 2026–2027 wird der Wegfall proportional zum Anteil der fehlenden Vollkraftstunden an der Gesamtstundenzahl aller Berufsgruppen berechnet. Ab 2028 sind schärfere Regelungen geplant. Der Vergütungswegfall gilt für alle Behandlungen – GKV-Versicherte und Privatpatienten gleichermaßen. Rödl & Partner

Was gilt, wenn die Datenmeldung nicht fristgerecht erfolgt?

Wer die Daten nicht oder nicht spezifikationskonform übermittelt, riskiert, dass Nichterfüllung unterstellt wird. Es gibt keine Schonfrist: Die Spezifikation ist seit dem 1. Januar 2026 verbindlich. Kliniken, die noch kein geeignetes System im Einsatz haben, sollten umgehend handeln.

Gilt die PPP-RL auch für teilstationäre und stationsäquivalente Behandlungen (StäB)?

Ja. Die Richtlinie gilt für vollstationäre, teilstationäre und stationsäquivalente Krankenhausbehandlungen im Sinne von § 39 Abs. 1 SGB V, sofern die behandelten Patienten den Behandlungsbereichen gemäß § 3 in Verbindung mit Anlage 2 der PPP-RL zugeordnet werden können.

Quellenverzeichnis

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). (o. D.). Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) gemäß § 136a Abs. 2 SGB V. g-ba.de. https://www.g-ba.de/richtlinien/113/

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). (o. D.). Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik – Nachweisverfahren und IQTIG-Spezifikation. g-ba.de. https://www.g-ba.de/themen/qualitaetssicherung/vorgaben-zur-qualitaetssicherung/vorgaben-personalausstattung-psychiatrie-psychosomatik/

Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). (o. D.). QS PPP – Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik, Spezifikation 2026. iqtig.org. https://iqtig.org/qs-verfahren/qs-ppp/

Bundessozialgericht (BSG). (2024, 19. Dezember). Urteil B 1 KR 17/23 R – Rechtmäßigkeit der PPP-RL-Sanktionsregelungen. bsg.bund.de. https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/2024_12_19_B_01_KR_17_23_R.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 136a SGB V – Richtlinien zur Qualitätssicherung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__136a.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 136i SGB V – Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__136i.html

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM